Ein Weihnachtsgeschenk der besonderen Art durch die Regierung ortet der Verband österreichischer Versicherungstreuhänder (ÖVT) im neuen Kfz-Haftpflichtgesetz.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 30.01.2024
Seit 23. Dezember 2023 ist die Änderung des KHVG (Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetz 1994) rechtskräftig. Vereinfacht gesagt wurde im § 29a Abs. 1 folgendes eingefügt: „Erhebungen zur Feststellung der Ersatzpflicht sind vom Versicherer oder seinem Schadenregulierungsbeauftragten zügig voranzutreiben. Dabei haben sie die Vorlage von zur Feststellung der Ersatzpflicht erforderlichen Unterlagen ohne unnötigen Aufschub einzufordern.“
Was heißt das konkret?
ÖVT-Präsidentin Anna-Maria Taudes:
"Der Versicherer ist verpflichtet, von sich aus jeweils aktive Schritte zur zügigen Schadenregulierung, die dem Grunde oder der Höhe nach zweckdienlich sind, zeitnah und ohne unnötigen Aufschub zu setzen. Ein Zuwarten von mehreren Tagen bis zum nächsten Bearbeitungsschritt wird dieser Anforderung nicht gerecht. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass die Schadenregulierung im Inland innerhalb von vierzehn Tagen ab Schadenmeldung erledigt ist."
Und was passiert, wenn diese gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten werden?
Dann habe – so der ÖVT – der Geschädigte einen weiteren Schadenersatzanspruch, beispielsweise aus Standgebühren und/oder Kosten für Mietwagen usw., denn dann trifft die VU § 1298 ABGB samt Beweislastumkehr.
Schnupperkurse zur Schadenregulierung
Die ständige Forschungsabteilung des ÖVT liest nicht nur Urteile und Gesetze, um für seine Mitglieder zu lernen, sondern auch um die „Geschichten dahinter“ in Erfahrung zu bringen. Im Frühjahr 2024 finden neue Schnupperkurse auch zur Schadenregulierung statt. Sie müssen dazu kein ÖVT-Mitglied sein. Alle Termine erfahren sie beim ÖVT.
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