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OGH aktuell - neue Entscheidung

OGH aktuell - neue Entscheidung

30. September 2024

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7 Min. Lesezeit

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Recht & Wissen

AssCompact berichtet in Kooperation mit versdb-Gründer Ewald Maitz, MLS über aktuelle und branchenrelevante OGH-Urteile.

Artikel von: Ewald Maitz, MLS

Ewald Maitz, MLS

Ewald Maitz, MLS

Gründer und Geschäftsführer von versdb

Erfolgsaussichtenprüfung: Einordnung Unfallbegriff für Prozess gegen Unfallversicherer

Ohne vorgreifende Würdigung der im zu deckenden Prozess gegen den Unfallversicherer zu klärenden Rechtsfrage des Vorliegens eines Unfalls (nach den Bedingungen des Unfallversicherungsvertrags) erlaubt sich nicht die Beurteilung, dass das Unterliegen des Klägers wahrscheinlicher ist als sein Obsiegen. Die Voraussetzungen für eine teilweise Deckungsablehnung mangels Aussicht auf hinreichenden Erfolg ist damit nicht zulässig.

versdb 2024, 41
Rechtsschutz
7Ob107/24x

72-Stunden-Klausel: "benutzt und beaufsichtigt"

Für den Fall des – wie hier – länger als 72 Stunden dauernden Nicht-Bewohnens sind nach den Bedingungen „wasserführende Anlagen abzusperren“. Nach den Feststellungen im vorliegenden Fall hat die Klägerin das Wochenendhaus rund zwei Monate nicht bewohnt, weshalb sie die Wasserzuleitung allein nach dem letzten Satz von Art 6 Abs 2 der AWB hätte absperren müssen. Diese Verpflichtung gilt aber nach dem ersten Satz der Regelung nur für „nicht benutzte und nicht beaufsichtigte Baulichkeiten“. In der Entscheidung OGH 7 Ob 41/94 wurde bereits ausgeführt, dass an die Qualität der Beaufsichtigung keine höheren Anforderungen gestellt werden dürfen, als es der Kontrolltätigkeit, die mit dem üblichen Benützen verbunden ist, entspricht. Ausgehend davon wurde die Anwesenheit eines Nachbarn für mehrere Stunden, der „notgedrungen“ das Haus durchqueren musste, wenn er in den Garten wollte und bei solchen Gelegenheiten eine durch den dortigen Schadensfall hervorgerufene Durchnässung der Decke erkennen hätte können, als ausreichende Beaufsichtigung des Hauses angesehen. Diese Überlegungen lassen sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Anders als in der Entscheidung OGH 7 Ob 104/20z, wo eine Anwesenheit über ein paar Minuten in einem Appartement, um etwas zu holen als nicht ausreichend beurteilt wurde oder ein Dritter das Haus zur Beaufsichtigung nur kurz betrat, um „nach dem Rechten zu sehen“, ist im gegenständlichen Fall das Objekt als benutzt anzusehen. Der Ehemann der Klägerin ist hier nach den Feststellungen ausreichend oft und vor allem auch lange genug im Wochenendhaus gewesen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Ehegatte der Klägerin das Haus während seiner Aufenthalte dort tatsächlich benutzte und sich auch über mehrere Stunden dort aufhielt. Er verwendete nach den Feststellungen fallweise die Küche um sich Kaffee zu kochen und verrichtete Gartenarbeiten. Beides ist auch mit der Benutzung der wasserführenden Anlagen verbunden und ist damit insgesamt mit der Kontrolltätigkeit während des Bewohnens vergleichbar. Damit wurde das Wochenendhaus der Klägerin vor dem Schadenseintritt benutzt und beaufsichtigt. Es liegt keine Obliegenheitsverletzung vor.

versdb 2024, 40
Leitungswasser
7Ob74/24v

Mehrere Ursachen

Beim Zusammentreffen von versicherten und nicht versicherten Risiken wird allgemein vertreten: Beruht der Schadenseintritt auf mehreren adäquaten Ursachen und entspricht nur eine dieser Ursachen der versicherten Gefahr, so liegt ein Versicherungsfall vor, eine bloße Mitursächlichkeit anderer Faktoren beseitigt den Versicherungsschutz nicht. Dabei ist es auch ohne Bedeutung, ob jede adäquate Ursache für sich allein betrachtet den Schaden hätte herbeiführen können (kumulative Kausalität) oder ob der Schadenseintritt nur durch das Zusammenwirken verschiedener Ursachen möglich war (summierte Kausalität). Konkurriert hingegen eine gedeckte mit einer ausgeschlossenen Ursache so ist im Allgemeinen keine Deckung gegeben.

versdb 2024, 39
Allgemein
7Ob94/24k

Zeitlicher Geltungsbereich in der Pflichtversicherung

Die Entscheidung für die Verstoß-, Schadensereignis- oder Versicherungsfalltheorie ist ein Aspekt der Risikoumschreibung. Die Schadensereignistheorie ist jedenfalls in der Haftpflichtversicherung bei Sach- und Personenschäden üblich. Es entspricht auch der bestehenden österreichischen Lehre, dass die Schadensereignistheorie (auch genannt Folgeereignistheorie, Ereignistheorie) für Personen- und Sachschäden die am besten geeignete Versicherungsfalldefinition darstellt. Gemäß § 158c Abs 3 VersVG schlägt sie daher auch gegenüber dem geschädigten Dritten durch.

versdb 2024, 39
Haftpflichtversicherung
7Ob94/24k

Niedrigerer Wiederherstellungsaufwand

Für die Bemessung des Ersatzumfangs des Gebäudeschadens ist die konkret gewählte Ausgestaltung der Wiederherstellungsklausel maßgeblich. Wenn der VN nach der Bedingungslage den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden Teils der Entschädigung nur insoweit erwirbt, als dieser Teil zusammen mit der Zeitwertentschädigung den Wiederherstellungsaufwand nicht übersteigt, kommt es darauf an, in welchem Umfang der Wiederherstellungsaufwand die Entschädigung verbraucht; maßgebend ist demnach der tatsächliche Aufwand. Der Versicherer kann danach einen Abzug vornehmen, wenn die Wiederbeschaffung weniger gekostet hat. Sofern in den Versicherungsbedingungen hingegen keine diesbezüglichen Einschränkungen vorgesehen sind, ist unabhängig von einem allenfalls niedrigeren tatsächlichen Wiederherstellungsaufwand die nach der Wiederherstellungsklausel zustehende Entschädigung in vollem Umfang zu leisten; zahlt daher der VN weniger als die festgestellten Wiederbeschaffungskosten, so kommt das ihm zugute. Zahlt somit der VN weniger als die festgestellten Wiederbeschaffungskosten, so kommt das ihm zugute.

versdb 2024, 38
Allgemein
7Ob54/24b

Versicherungssumme, Höchstversicherungssumme, Höchsthaftungssumme

Dass mit den Begriffen „Versicherungssumme, Höchstversicherungssumme oder Höchsthaftungssumme“ jener Betrag gemeint ist, welcher bei Vorliegen eines Versicherungsfalls maximal zur Auszahlung gelangt, muss dem durchschnittlichen VN ebenfalls klar sein, sind diese Begriffe doch einerseits im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Versicherung allgemein bekannt und ergibt sich andererseits schon aus dem Wortlaut deren Funktion als ziffernmäßige Begrenzung des Versicherungsschutzes. Im Übrigen widerspricht es auch den berechtigten Deckungserwartungen des durchschnittlichen VN, dass der Versicherer der Höhe nach „unbegrenzt“ leistet.

versdb 2024, 38
Allgemein
7Ob54/24b

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