AssCompact berichtet in Kooperation mit versdb-Gründer Ewald Maitz, MLS über aktuelle und branchenrelevante OGH-Urteile.
Artikel von: Ewald Maitz, MLS
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Höchstentschädigung für optische Schäden
Klausel im Versicherungsvertrag:
„12K – Optische Schäden bis 10.000 Euro
In Erweiterung der AStB werden nachweislich entstandene optische Schäden durch Hagel an Gebäudebestandteilen (ausgenommen Dachrinnen und Fallrohre aller Art) bis 10.000 Euro auf 'Erstes Risiko' ersetzt, sofern eine Wiederherstellung erfolgt. Für Blech- und Kupferdächer beträgt die Höchstentschädigung 5.00 Euro auf 'Erstes Risiko'.“
Der Wortlaut der Bestimmung ist nach Ansicht des OGH eindeutig dahin zu verstehen, dass auch der Ersatz von optischen Schäden an Blech- und Kupferdächern eine vorherige Wiederherstellung erfordert, wobei abweichend zu Satz 1 lediglich die Höchstentschädigungssumme auf 5.000 Euro begrenzt wird.
versdb 2024, 18
Sturm
7Ob8/24p
Übergang Versicherungsschutz auf neues Mietverhältnis
Bestimmung in den ARB:
"Artikel 24
Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete ...
5. Wartefrist
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.
6. Wann verlängert sich der Versicherungsvertrag oder wann endet er vorzeitig?
6.1. Endet der Versicherungsvertrag durch Risikowegfall gem. § 68 Versicherungsvertragsgesetz, umfasst die vereinbarte Deckung nach Pkt. 2.1. auch Versicherungsfälle, die innerhalb von sechs Monaten ab Risikowegfall eintreten.
6.2. Bezieht der Versicherungsnehmer innerhalb von zwölf Monaten ab Risikowegfall an Stelle der bisherigen Mietwohnung eine andere Mietwohnung und wünscht er für diese Ersatzwohnung die Fortsetzung des Vertrages, so besteht für die Ersatzwohnung ohne neuerliche Wartefrist Versicherungsschutz gem. Pkt. 2.1. ab Beginn des Mietvertrages für die Ersatzwohnung, frühestens aber ab Beendigung des Mietvertrages für die ursprünglich versicherte Wohnung.
Für Streitigkeiten aus dem Abschluss des neuen Mietvertrages besteht Versicherungsschutz, wenn der Abschluss frühestens sechs Monate vor Beendigung des alten Mietvertrages erfolgte.“
Der VN war seit 1.8.2011 Mieter der Wohnung * (bisherige Wohnung). Am 28.3.2021 schloss er einen Mietvertrag über die Wohnung *, der am 1.5.2021 begann (Ersatzwohnung). Am 29.3.2021 kündigte er den Mietvertrag über die bisherige Wohnung unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist und des Kündigungstermins zum 30.6.2021.
Überstimmend gehen die Parteien vom Eintritt des Versicherungsfalls gemäß Art 2.3. ARB am 1.5.2021 aus. Die Voraussetzungen des Art 24.6.2. erster Satz ARB sind unstrittig erfüllt. Der Versicherungsschutz ging daher auf die neue Wohnung nach Ende des bisherigen Mietverhältnisses am 1.7.2021 über. Da nach Art 24.6.2. zweiter Satz ARB der Mietvertragsabschluss für die neue Wohnung (28.3.2021) aber innerhalb von sechs Monaten vor dem Ende des bisherigen Mietverhältnisses erfolgte, kam es zur angeführten Vorverlagerung des Versicherungsschutzes, sodass der Versicherer für die beabsichtigte Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus dem neuen Mietverhältnis Deckung zu gewähren hat.
versdb 2024, 17
Rechtsschutz
7Ob4/24z
Abzug Mitwirkung bei erweitertem Unfallbegriff / Unfallfiktion
Der VN spürte am Weg zu seinem Auto plötzlich einen Stich in der linken Wade und nahm zeitgleich deutlich ein „Schnalzgeräusch“ wahr. Das war auf einen Riss der Peroneussehne im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes zurückzuführen. Dieser wurde zu 100% durch die chronisch-degenerativen Veränderungen, die beim VN aufgrund der mit dem Morbus Parkinson verbundenen Gangstörung, des vermehrten Umkippens und der Sturzneigung bestanden, verursacht.
Im vorliegenden Fall wurde die nach Art 6.2 UB00 versicherte Verletzung (Unfallfiktion) des VN (Riss der Peroneussehne) zu 100% durch die vom Morbus Parkinson (Krankheit) verursachten chronisch-degenerativen Veränderungen (Gebrechen) bewirkt. Aufgrund der damit vorliegenden 100%igen Mitwirkung an der versicherten Verletzung – und damit zwingend an einer dadurch hervorgerufenen dauernden Invalidität – besteht kein Versicherungsschutz.
versdb 2024, 16
Unfallversicherung
7Ob3/24b
Selbstmord
Die Versicherte hat sich in gebückter oder zusammengekauerter Haltung bei Dämmerung/Dunkelheit genau in der Mitte der Bahngleise aufgehalten. Sie hat bei Herannahen des Zuges keinerlei Anstalten gemacht, den Gefahrenbereich zu verlassen. Es gibt an dieser Stelle keinen Bahnübergang oder (Spazier-)Weg, der über die Gleise führt und es befinde sich auch in der Nähe kein solcher Übergang, wohl aber eine Unterführung. Die Stelle kann vom nördlich gelegenen Parkplatz aus, wo die Versicherte ihr Fahrzeug abgestellt hatte, relativ leicht erreicht werden, wobei auch kein Spazierweg unmittelbar an dieser Stelle vorbeiführt, sodass die Wahrscheinlichkeit, auf den Gleisen überrascht zu werden, gering ist. Es ist zwar prinzipiell möglich, auch vom Süden her auf die Gleise zu gelangen, jedoch würde dies kein vernünftiger Mensch als Abkürzung zum Parkplatz wählen, da in wenigen hundert Metern Entfernung eine Unterführung vorhanden ist und demgegenüber der Weg zu den Gleisen durch Dickicht führt, beschwerlich und unwegsam ist. Es ist nicht völlig ausgeschlossen, dass jemand dennoch diese „Abkürzung“ nimmt, es ist aber äußerst unwahrscheinlich. Selbst vor dem Hintergrund, dass die psychische Verfassung der Versicherten nicht habe festgestellt werden können und sie keinen Abschiedsbrief hinterlassen hat, gibt es klare Beweisergebnisse, die für einen Suizid sprechen, wohingegen die Annahme eines Unfalls deutlich unwahrscheinlicher ist. Soweit der Kläger argumentiert, dass nach § 181 VersVG der seine Leistungsfreiheit grundsätzlich in Anspruch nehmende Versicherer den Ausschlussgrund zu beweisen hat, übersieht er, dass Art 6 AUVB keinen Ausschluss, sondern eine primäre Risikoumschreibung enthält. Es liegt keine Unfreiwilligkeit vor. Der Versicherer ist leistungsfrei.
versdb 2024, 15
Unfallversicherung
7Ob35/24h
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