Ein Versicherungsnehmer löste seinen Lebensversicherungsvertrag mit der Begründung einer mangelhaften Belehrung zum Rücktrittsrecht auf. Er machte einen Rückabwicklungsanspruch beim Lebensversicherer jedoch erst 10 Monate nach seinem Entschluss, die Lebensversicherung zu kündigen, geltend. Der Oberste Gerichtshof entschied über die Frage, ob eine Nachhaftung des Rechtschutzversicherers nach 10 Monaten immer noch geltend gemacht werden kann.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 29.07.2020
Ein Versicherungsnehmer schloss 2004 eine Lebensversicherung ab. Anfang 2016 erfuhr er, dass bei mangelhafter Belehrung über das Rücktrittsrecht, der Rücktritt vom Lebensversicherungsvertrag unbefristet möglich ist. Daraufhin hob er seinen Antrag aus, um festzustellen, ob diese Problematik auch seinen Lebensversicherungsvertrag betrifft. Jedoch erklärte er erst Ende 2016 seinen Rückabwicklungsanspruch gegenüber dem Lebensversicherer mit der Begründung, dass er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nur mangelhaft über das Rücktrittsrecht belehrt wurde.
Er unterließ die Verfolgung seiner Ansprüche während rund 10 Monaten im Hinblick darauf, dass die Zinsen, die er offenbar gleichfalls dem Lebensversicherer gegenüber im Zuge der begehrten Rückabwicklung geltend zu machen beabsichtigte, ohnedies weiterlaufen würden.
Der OGH entschied, dass der Rechtschutzversicherer leistungsfrei ist. (OGH 7 Ob 31/20i)
Quelle: versdb (österreichische Datenbank für Versicherungsrecht)
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