Eine Rauferei vor einem Lokal endet für einen der Beteiligten mit einer schweren Körperverletzung. Der Verantwortliche fordert Deckung aus seiner Haftpflichtversicherung – allerdings ohne Erfolg.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 26.06.2019
Während seines Lokalbesuchs begab sich der Kläger nach draußen, um dort zu urinieren. Das missfiel einer Gruppe von vier Personen, die den Kläger – untermauert von einer Beleidigung – aufforderten, das WC im Inneren des Lokals aufzusuchen. Es kam zu wechselseitigen Beschimpfungen und Beleidigungen, die in der – wenn auch subjektiv nicht ernst gemeinten – Aufforderung des Klägers mündeten, seine Kontrahenten sollten im Fall eines Problems doch zu ihm kommen. Diese gingen daraufhin auf den Mann zu, der zurückwich. Die weitere Abfolge der Tätlichkeiten konnte nicht festgestellt werden, letztlich kamen aber der Kläger und einer seiner Gegner am Boden zu liegen. Als der Kläger aufgestanden war, wurde er von seinem noch am Boden liegenden Kontrahenten am Fuß festgehalten. Er versetzte dem Mann einen Fußtritt gegen den Kopf, wodurch dieser eine schwere Körperverletzung mit Dauerfolgen erlitt.
Keine Gefahr des täglichen Lebens
Der Kläger war gegen seinen Haftpflichtversicherer auf knapp 23.000 Euro Schadenersatz vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) nicht erfolgreich. Dieser schloss sich der Auffassung des Berufungsgerichts an, dass kein Anspruch auf Deckung bestehe. Eine aus Furcht vorgenommene unangemessene Körperverletzung, nachdem sich der Kläger in wechselseitige verbale Beschimpfungen, Beleidigungen und Provokationen eingelassen hatte und damit aktiv an der weiteren Eskalation beteiligt war, stelle keine vom Gefahr des täglichen Lebens dar, in die ein Durchschnittsmensch im normalen Lebenslauf üblicherweise gerät (7Ob86/19a).
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