Die Deckungserweiterung für Nachbesserungsbegleitschäden führt häufig zu Diskussionen. Aktuell ergingen zwei Entscheidungen des OGH, die sich ua mit einer gängigen Nachbesserungsbegleitschadenklausel beschäftigten (OGH 7 Ob 125/21i, versdb 2022 10 und OGH 7 Ob 130/21z, versdb 2022, 11). Wir haben die wichtigsten Kernaussagen des OGH zur Nachbesserungsbegleitschadenklausel für Sie zusammengefasst.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 15.02.2022
Die Klausel in den vom OGH entschiedenen Fällen lautete:
„1. Abweichend von Art. 1 und Art. 7, Pkte. 1.1 sowie 10.3 AHVB bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass zur Durchführbarkeit von Nachbesserungsarbeiten Sachen des Auftraggebers beschädigt werden müssen (z.B. Abreißen von Tapeten, Aufschlagen von Wänden, Abschlagen von Fliesen, Böden, usw.).
2. Versicherungsschutz besteht nicht, wenn die Sachen, die zur Durchführbarkeit der Nachbesserungsarbeiten beschädigt werden müssen, ursprünglich vom Versicherungsnehmer selbst (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) geliefert, verlegt oder angebracht worden sind.
3. Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der Pauschalversicherungssumme geleistet. Abweichend von Art. 5 AHVB stellt diese Versicherungssumme gleichzeitig die Höchstleistung des Versicherers für diese Deckungserweiterung aus allen Versicherungsfällen während des Versicherungsjahres dar.“
Der OGH präzisierte in beiden Urteilen die Inhalte dieser Klausel:
Abgrenzung Nachbesserungsbegleitschaden / Mangelfolgeschaden (Basisdeckung AHVB)
Der VN führte Estrichlegearbeiten in einem Einfamilienhaus durch. In mehreren Räumen im Erdgeschoß des Bauherren hat sich später der Parkettboden vom Untergrund abgelöst und weist dazu „Hohlstellen“ auf. Dies liege nach dem im Beweisverfahren eingeholten Sachverständigengutachten daran, dass der Estrich nicht die notwendige Festigkeit aufweise, was der VN zu verantworten habe. Soweit der Holzboden im Haus des Bauherren infolge von Estrichmängeln unbrauchbar wurde, handelt es sich schon um einen Mangelfolgeschaden, weil die Werkleistung des VN (Estrichverlegung) einen Folgeschaden an einer anderen Sache (Holzboden) angerichtet hat, sodass diesbezüglich schon aufgrund der Basisdeckung Versicherungsschutz besteht. Sofern er nur entfernt werden musste, um den Estrich erneuern zu können, fiele er unter Nachbesserungsbegleitschäden.
Umfang der zu ersetzenden Kosten
Die Klausel für den Einschluss von Nachbesserungsbegleitschäden verlangt, dass Sachen des Auftraggebers wegen der aufgrund des Mangels notwendigen Verbesserungsarbeiten „beschädigt“ werden. Aufwendungen für „beschädigungsfreie“ Vorbereitungs- und Nachbereitungsarbeiten sind somit aufgrund des eindeutigen Wortlauts der vorliegenden Klausel nicht mitversichert. Müssen im Zuge von Vorbereitungs- und Nachbereitungsarbeiten Sachen des Auftraggebers beschädigt werden, sind ausgehend vom dargestellten Zweck der Regelung und dem Verständnis eines durchschnittlich verständigen VN nicht bloß die Materialkosten (zB Holz, Fliesen, Tapete), sondern auch der sonstige Aufwand (zB Personalkosten für das Entfernen, die Entsorgung und das Wiederverlegen des Bodens, der Fliesen) von der Versicherungsdeckung umfasst. Die Regelung spricht nämlich allgemein von „Schäden“, ohne diese in Richtung des bloßen Materialersatzes einzuschränken. Dies wird auch durch den Hinweis auf das Abreißen von Tapeten unterstützt, bei dem die Materialkosten in der Regel nur einen geringfügigen Teil des Gesamtaufwands ausmachen. Im vorliegenden Fall wird dieses Auslegungsergebnis noch dadurch bestärkt, dass die Deckungserweiterung von der Beklagten als „Vollrisikodeckung“ bezeichnet wird, was zusätzlich für einen möglichst umfassenden Versicherungsschutz spricht.
Fehlersuchkosten
Die Kosten für die Fehlersuche resultieren nicht aus der Beschädigung einer Sache im Zusammenhang mit den vom VN durchgeführten Mängelbehebungsarbeiten. Der VN ist jedoch der Ansicht, eine am Zweck orientierte Auslegung müsse ergeben, dass Aufwendungen, die für eine Verbesserung zwingend erforderlich sind, aber im Ergebnis keine Sachschäden am sonstigen Eigentum des Geschädigten verursachen, gedeckt sind. Dem steht jedoch der eindeutige Wortlaut von Art 27.1 G007 (Nachbesserungsbegleitschäden) entgegen, was auch einem durchschnittlich verständigen VN klar sein muss.
Beschädigung von „Sachen des Auftraggebers“
Dies ist nicht zu eng auszulegen. Schließlich würde auch immer dann, wenn die Werkleistung nicht vom Eigentümer, sondern von einem bloß Nutzungsberechtigten beauftragt wird, keine Versicherungsdeckung bestehen, weil Auftraggeber (Werkbesteller) und Eigentümer der beschädigten Sache nicht ident sein müssen. Ein derartiger Vertragswille ist der Klausel nicht zu entnehmen. Wenn daher im Zuge von für die Mängelbehebung notwendigen Vorbereitungs- und Nachbereitungsarbeiten Sachen des Bauherren beschädigt werden müssen, besteht Versicherungsdeckung gemäß Art 27.1 G007 auch dann, wenn der VN nicht als (unmittelbarer) Auftragnehmer (Werkunternehmer) des geschädigten Bauherren tätig wurde. Diese Auslegung wird auch dadurch gestützt, dass der Klausel bei der von der Beklagten angestrebten Auslegung aufgrund der in der Baubranche gängigen Auftragsvergabe über Subunternehmer nahezu jeglicher Anwendungsbereich genommen werde.
Grabungsarbeiten sind Nachbesserungsbegleitschäden
Die vom VN geltend gemachten Kosten für die Freilegung der Schadensstelle resultieren aus der Beschädigung einer Sache, wird doch der Erdboden aufgebrochen und Erde entfernt.
Foto: ©pixelkorn – stock.adobe.com
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