Wer zur Zielscheibe von Online-Betrügern wird, kann seine Bank nicht so einfach zur Haftung ziehen. Das zeigt ein Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH).
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 14.09.2018
Unbekannte Täter verschafften sich Zugriff auf den Computer eines Bankkunden und spähten dort seine Zugangsdaten aus. Daraufhin rief eine unbekannte Frau den Kunden an: Er solle wegen einer Datenaktualisierung den soeben per SMS übermittelten Code nennen. Dem Kunden entging dabei, dass dieser sogenannte TAC-Code eine Überweisung von 12.880 Euro auslöste. Ein zweiter Versuch, auf dieselbe Art und Weise 4.800 Euro nach Spanien zu überweisen, misslang dank eines aufmerksamen Bankmitarbeiters. Der Kunde klagte dennoch seine Bank. Das Zahlungsdienstegesetz sehe eine verschuldensunabhängige Haftung für Zahlungsvorgänge vor, die nicht vom Zahler autorisiert waren.
Klage gegen Bank abgewiesen
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Kunde bis maximal 150 Euro selbst, bei grober Fahrlässigkeit jedoch bis zum jeweiligen mit der Bank vereinbarten Limit. Die Vorinstanzen nahmen ebenso wie der OGH (9 Ob 48/18a) hier eine grobe Fahrlässigkeit des Bankkunden an und wiesen die Klage ab. Die Bank hatte regelmäßig über die Gefahr von Trojanern und Phishing-Mails informiert, die SMS enthielt den Hinweis, IBAN des Empfängerkontos und den zu überweisenden Betrag zu überprüfen. Von einer „bloßen Verkettung unglücklicher Umstände“, von der der Kläger ausging, könne nicht gesprochen werden.
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler
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