Bei der Silvester-Veranstaltung einer Partei erlitt ein Mädchen durch heißen Punsch schwere Verletzungen. Der Ortsgruppenchef hatte das Getränk ausgeschenkt – aber haftet er auch?
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 20.11.2019
Die minderjährige Klägerin nahm mit ihrer Mutter, einer Freundin und deren Mutter am „Silvesterpunsch“ der Ortsgruppe einer politischen Partei teil. Der Obmann und spätere Beklagte füllte vier Becher mit einem kostenlosen Kinderpunsch und stellte sie vor den beiden Frauen und ihren Töchtern ab. Alle vier nahmen die Becher in die Hände, stellten sie aber, da sie zu heiß waren, wieder zurück auf den Tisch. Aus nicht feststellbaren Gründen fiel danach einer der Becher um. Durch die auslaufende Flüssigkeit verbrühte sich die Klägerin am Bein und erlitt schwere Verletzungen. Der Obmann der Ortsgruppe meldete den Vorfall seiner privaten Haftpflichtversicherung, die dem Mädchen 3.000 Euro zahlte.
Klage auf Schadenersatz
Nun forderte die Klägerin vom Beklagten insgesamt knapp 58.000 Euro Schadenersatz. Durch die Versicherungszahlung liege ein Anerkenntnis vor. Im Übrigen hafte der Beklagte wegen seines sorglosen Verhaltens, weil er ein siedend heißes Getränk in unmittelbarer Nähe von Kindern abgestellt habe.
Der Beklagte wendete ein, er habe den Becher nicht umgestoßen. Er sei auch nicht der Veranstalter des Festes gewesen, sondern bloß freiwilliger Mitarbeiter. Auch liege kein Anerkenntnis vor – er habe nur eine telefonische Schadenmeldung bei seinem Versicherungsvertreter erstattet, die schriftliche Schadenmeldung an die Versicherung sei ohne sein Wissen erfolgt.
Ortsgruppenobmann nicht Veranstalter
Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung. Der Oberste Gerichtshof (4Ob118/19k) führt zunächst dazu aus, dass der Beklagte nicht Veranstalter war. Der Rechtsprechung komme politischen Parteien Partei- und Rechtsfähigkeit zu, Veranstalterin eines Festes einer Gemeindeorganisation der Partei ohne eigene Rechtspersönlichkeit sei die jeweilige Landesparteiorganisation. Damit scheide die Haftung des Beklagten, der bloß freiwilliger Mitarbeiter bei der Veranstaltung war, als Veranstalter aus.
Nach dem festgestellten Handlungsablauf war die Klägerin bereits vor der Gefahr eines heißen Getränks gewarnt und gab durch ihr Verhalten – das Zurückstellen des heißen Bechers – zu erkennen, die Gefahr erkannt zu haben. Außerdem wurde sie von ihrer Mutter gewarnt. Es hätte daher auch eine explizite Warnung des Beklagten das Umstürzen des Bechers nicht verhindern können. Den gegenteiligen Beweis habe die Klägerin weder angetreten, noch erbracht.
„Unverbindliche“ Forderungen
Der Versicherungsvertreter des Beklagten füllte eine Schadensmeldung aus. Deren Inhalt decke sich jedoch weder mit den Angaben des Beklagten gegenüber dem Vertreter vollständig noch wurde sie vom Beklagten unterschrieben; dieser erhielt das Schadensmeldungsformular auch nie. Der Versicherer schrieb dem Klagevertreter, dass er „nach den uns vorliegenden Unterlagen“ von der Alleinhaftung ihres Versicherungsnehmers ausgehe und dass „unverbindlich“ die Forderungen der Klägerin bekanntgegeben werden mögen.
Kein Anerkenntnis
Dass die Vorinstanzen ein konstitutives Anerkenntnis verneint haben, war für den OGH keine Fehlbeurteilung. Die erste Erklärung der Versicherung bringe lediglich eine vorläufige Einschätzung aufgrund der damals vorliegenden Unterlagen zum Ausdruck. Mit dem Ausdruck „unverbindlich“ sei klargestellt worden, dass noch keine Verpflichtung eingegangen werde. Dass allein die Willensbetätigung der Akontozahlung ohne weitere Erklärung von den Vorinstanzen nicht als hinreichender Grund für ein konstitutives Anerkenntnis gewertet wurde, halte sich im Rahmen der Rechtsprechung.
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