Nach einem schweren Unfall leistete der Haftpflichtversicherer Schadenersatz. Seine Regressforderung gegen den Autobahnbetreiber führte bis vor den Obersten Gerichtshof (OGH).
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 18.11.2019
Im Juli 2007 durchbrach ein bei der Klägerin haftpflichtversicherter LKW auf einer von der Beklagten betriebenen Autobahn die Betonleitwand und kollidierte mit einem entgegenkommenden PKW. der Autolenker wurde bei dem Unfall getötet. Der Haftpflichtversicherer leistete den Hinterbliebenen Ersatz.
In einem Vorprozess wurde dem Regressbegehren der klagenden Versicherung in Höhe von 25% der bis zum 11. Oktober 2013 zur Regulierung der Unfallschäden aufgewendeten Zahlungen hinsichtlich des begehrten Teilbetrags stattgegeben. Nunmehr forderte der Versicherer vom Autobahnbetreiber neuerlich Regress im Ausmaß eines restlichen Teilbetrags von rund 8.000 Euro und zusätzlich die Zahlung von rund 9.600 Euro – das seien 25% der an den Sozialversicherungsträger refundierten Hinterbliebenenpensionen der Jahre 2015 und 2016.
Der beklagte Autobahnbetreiber wandte die Verjährung der geltend gemachten Regressforderungen ein. Das Erstgericht gab der Klage unter Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens statt. Aufgrund der durch die Mautpflicht begründeten Vertragshaftung des Autobahnbetreibers gegenüber dem geschädigten Unfallgegner sei für die Regressforderung des Versicherers von einer dreijährigen Verjährungsfrist auszugehen, die mit der Erbringung der jeweiligen Ersatzleistung beginne. Der aus dem Vorprozess verbliebene Teilbetrag von 8.000 Euro sei daher zwar verjährt, nicht aber die übrigen Regressforderungen.
30-jährige Verjährungsfrist
Das Berufungsgericht änderte das Urteil in seinem Zinsenzuspruch ab. Der OGH (2Ob27/19p) erklärte die Revision der Beklagten für nicht zulässig. Ein Schädiger, der dem Geschädigten den gesamten Schaden ersetzt hat, habe gegen die übrigen solidarisch haftenden Schädiger einen Regressanspruch. Dieser sei ein selbständiger Anspruch, woraus die Rechtsprechung eine dreißigjährige Verjährungsfrist ableite. Eine kürzere Verjährungsfrist werde nur dann angenommen, wenn aufgrund des besonderen Verhältnisses der Mitschuldner ein Rückersatzanspruch auch als Schadenersatzanspruch zu beurteilen sei, weil die Schädigung des Dritten gleichzeitig eine Vertragsverletzung gegenüber dem zahlenden Mitschuldner sei.
Die Beklagte habe zur Begründung der dreijährigen Verjährungsfrist bloß auf eine „wegen Vignettenpflicht begründete Vertragshaftung“ verwiesen, die aber nur gegenüber den Geschädigten bestehe. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die beklagte Partei habe damit kein ausreichendes Sachvorbringen zu einem „besonderen Verhältnis zwischen den Solidarschuldnern im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung erstattet, halte sich im Beurteilungsspielraum des Berufungsgerichts. Das gelte ebenso für dessen Ansicht, dieses Vorbringen lasse nicht erkennen, dass und inwiefern die beklagte Partei eine ihr gegenüber dem Lenker oder Halter des Lkw oder der Klägerin unterlaufene Vertragsverletzung zugestehen habe wollen. Ausgehend von dem nicht korrekturbedürftigen Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts komme es angesichts der hier relevanten Zeiträume auf den Beginn der dreißigjährigen Verjährungsfrist nicht an.
zurück zur Übersicht
Beitrag speichern
sharing is caring
Das könnte Sie auch interessieren