Ein Kunde hatte im Oktober 2013 einen Wasserschaden, den er dem Versicherer auch meldete. Allerdings reichte er die im November 2013 ausgestellten Rechnungen erst im Juni 2017 ein. Der Versicherer berief sich nun auf die Verjährung des Schadens – zurecht?

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 16.08.2017
Mit dieser Anfrage wandte sich ein Mitglied an die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS). Diese stellte fest: Die Differenz zwischen Zeit- und Neuwert sei nur zu ersetzen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung binnen einer gewissen Frist (meist zwölf Monate in der Haushaltsversicherung) erfolge. Dies stelle eine Risikobegrenzung dar. Der RSS sei dazu keine Judikatur bekannt, die diese Frist aufhebe – vielmehr werde diese in der Rechtsprechung eher streng gesehen. So müsse etwa die Wiederherstellung von Gebäuden nicht nur geplant, sondern auch bereits definitiv gesichert – beispielsweise über einen Bauauftrag ohne Storno-Möglichkeit – sein.
Nachreichung ohne gute Begründung chancenlos
Bezüglich der Neuwertspanne beginne die Verjährung grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in dem das Recht erstmals ausgeübt werden hätte, sprich mit der Fälligkeit der Versicherungsleistung. Der Beginn der 3-Jahres-Frist sei hier mit dem Rechnungsdatum 10.11.2013, allenfalls einigen Tagen später (angemessene Zeit für die Prüfung der Ansprüche) anzunehmen. Wenn es nicht sonst irgendwelche Ansätze dafür gebe, dass die Verjährung unterbrochen worden ist, etwa für Vergleichsverhandlungen, oder der Versicherer auf den Verjährungseinwand verzichtet hat, werde die Nachreichung dreieinhalb Jahre später nicht erfolgreich durchsetzbar sein.
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler
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