7Ob61/22d
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 7/29/2022
Der Kläger begehrt Rechtsschutzdeckung für die Geltendmachung eines auf § 1295 Abs 2 ABGB sowie § 874 ABGB gestützten Anspruchs auf Ersatz des Minderwerts (30 % des Kaufpreises) gegen die Herstellerin wegen des Kaufs eines Fahrzeugs, dessen Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgeliefert worden sei. Dieses Vorbringen ist nicht unschlüssig, eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolgs besteht und der von der Beklagten erhobene Einwand, der Kläger hätte das Fahrzeug auch in Kenntnis der Softwaremanipulation nicht um einen geringeren Preis erworben, ist als Tatfrage im Haftpflichtprozess zu beurteilen und daher für die Deckungspflicht unbeachtlich.
versdb 2022, 45
7Ob61/22d
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