Eine Rechtsschutzversicherung forderte die Prozesskosten eines Versicherungsnehmers (VN) zurück, da der VN seiner Auskunftspflicht nach § 34 VersVG nicht nachgekommen sei. Die Versicherung warf dem VN eine Täuschungshandlung vor.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 03.05.2022
Der Beklagte wurde von seinem Arbeitgeber aufgrund einer verfälschten Krankenstandsbescheinigung entlassen. Gegen diese Entlassung setzte sich der Beklagte erfolglos zur Wehr. Die Klägerin gewährte dem Beklagten für das Gerichtsverfahren Kostendeckung, forderte dann aber die Prozesskosten zurück, da der Beklagte seiner Auskunftspflicht nach § 34 VersVG nicht nachgekommen sei, zumal der Entlassungsgrund (Verfälschung einer Krankenstandsbescheinigung) bestätigt wurde. Die Klägerin warf dem Beklagten eine Täuschungshandlung vor.
Wie ist die Rechtslage?
Nach § 34 Abs. 1 VersVG kann die Versicherung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass der VN jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist. Die Verletzung dieser Auskunftspflicht stellt zwar typischerweise auch eine Verletzung einer vertraglich vereinbarten Obliegenheit dar, die zur Leistungsfreiheit im Sinne von § 6 Abs. 3 VersVG führen kann. Die Klägerin blieb allerdings im abgeführten Beweisverfahren den Nachweis schuldig, dass eine solche vertragliche Obliegenheit auch tatsächlich vereinbart wurde. Nachdem § 34 VersVG selbst aber keine Rechtsfolgen für die Verletzung regelt, kam eine Rückzahlungspflicht des Beklagten nur auf Basis der allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzrechtes in Betracht.
Der OGH stellte in der Entscheidung (7Ob203/21k) mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung (RS0022686) zunächst klar, dass der Geschädigte die Pflichtverletzung und den dadurch verursachten Schaden zu beweisen hat. Nachdem der Beklagte sich im Entlassungs-Anfechtungsverfahren aber nicht nur darauf stützte, dass er den Entlassungsgrund nicht gesetzt habe, sondern auch die Verfristung des Entlassungsgrundes einwandte, ist es nach Ansicht des OGH nicht erwiesen, dass die Klägerin als RS-Versicherung nicht auch bereits aus diesem Grund die Deckung für das Verfahren gewährt hätte, selbst wenn ihr der Beklagte die Fälschung der Krankenstandsbescheinigung offengelegt hätte. Demnach konnte die Kausalität der behaupteten Täuschungshandlung des Beklagten von der Klägerin nicht erfolgreich aufgezeigt werden, weshalb die Klage erfolglos blieb.
Schlussfolgerung
Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch: „Sofern eine Auskunftspflichtverletzung im Sinne von § 34 VersVG mit einer (möglichen) Leistungsfreiheit nach § 6 Abs. 3 VersVG sanktioniert werden soll, muss dies mit dem VN vertraglich vereinbart und von der Versicherung der vertragliche Nachweis erbracht werden. Ist dies nicht der Fall, ist die Versicherung hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs auf die allgemeinen Bestimmungen des Schadenersatzrechtes verwiesen.“
Von Dr. Roland Weinrauch (Foto), Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte: https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/
Titelbild: ©ARMMYPICCA – stock.adobe.com
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