Ein ehemaliger Gesellschafter will sich an einer Sammelklage gegen das Unternehmen beteiligen. Der Rechtsschutzversicherer lehnt dafür die Deckung ab – zu Recht, wie die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS) feststellt.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 24.10.2017
Der vorliegende Fall dreht sich um einen Versicherungsnehmer, der 1990 mit einer Gesellschaft eine Beteiligung über knapp 200.000 Schilling (rund 14.500 Euro) samt nachfolgenden monatlichen Beiträgen vereinbart hatte. Im Jahr 2009 stellte das Unternehmen die vereinbarten Zinszahlungen ein, per 2. Jänner 2015 kündigte der Gesellschafter sein Beteiligungsverhältnis.
Nun ersuchte der Gesellschafter um Deckung aus seiner Rechtsschutzversicherung, die er mit 1. Jänner 2007 abgeschlossen hatte (ARB 2003). Diese sollte die Kosten für die Beratung durch einen Rechtsanwalt und die Beteiligung an dessen geplanter Sammelklage ersetzen. Der Vorwurf: Seit 2002 seien keine ordentlichen Gesellschafterversammlungen mehr abgehalten worden, womit den Anlegern die Möglichkeit genommen worden sei, von den anhaltenden Verlusten der Gesellschaft Kenntnis zu erlangen. Der Rechtsschutzversicherer lehnte die Deckung ab und berief sich auf Artikel 7 der Bedingungen. Demnach sei die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Gesellschaft-, Genossenschafts- und Vereinsrecht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Versicherer sieht Vorvertraglichkeit
Nach Ansicht des Kunden handelte es sich um eine rein private Anlageform, weshalb Deckung zu gewähren sei. Die Versicherung blieb allerdings bei ihrem Standpunkt und führte außerdem aus: Der erste adäquat ursächliche Rechtsverstoß sei im Jahr 2002 anzusiedeln, nämlich als die Abhaltung ordentlicher Gesellschafterversammlungen eingestellt wurde. Da der Versicherungsvertrag erst seit Anfang 2007 bestehe, liege Vorvertraglichkeit vor. Dies sei anhand der Schadenmeldung nicht ersichtlich gewesen, zumal darin der Zeitpunkt der Veranlagung nicht genannt wurde. Letztlich sei davon auszugehen, dass die Einstellung der Ausschüttungen im Jahr 2009 eine Erkundigungspflicht des Geschädigten auslöste und damit Verjährung vorliege.
Ausschluss gerechtfertigt
Die RSS schließt sich in ihrer Rechtsansicht dem Versicherer an. Es handle sich eindeutig um einen Rechtsschutzfall aus dem Gesellschaftsrecht. Der vorgebrachte Vorwurf könne sich nur gegen Organwalter von Gesellschaften richten, aber nicht gegen Anbieter von Versicherungsanlageprodukten wie etwa fondsgebundenen Lebensversicherungen. Daher berufe sich der Versicherer zu Recht auf den vereinbarten Ausschluss, zumal sich das spezifische Risiko, das vom Ausschluss erfasst werden sollte, verwirklicht habe.
Ob Vorvertraglichkeit beziehungsweise Verjährung der Ansprüche besteht, könne derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Dies sei vom konkreten Vorbringen des Kunden, gegen wen welche Ansprüche aus welchem Rechtsgrund erhoben werden, abhängig. Allerdings war dies für die RSS nicht notwendig und der Schlichtungsantrag abzuweisen.
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler
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