Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich mit einem Deckungsstreit nach der vorzeitigen Kündigung einer Rechtsschutzversicherung zu befassen. Im Urteil wird betont: Versäumt der Kunde die Ausschlussfrist, erlischt der Entschädigungsanspruch.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 14.03.2018
Der Rechtsschutzvertrag wurde am 2. April 2011 vorzeitig gekündigt. In den Allgemeinen Bedingungen heißt es (Art 3.3. ARB 2004): „Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betreffende Risiko geltend gemacht, besteht unabhängig davon, wann der Versicherungsnehmer Kenntnis vom Eintritt eines Versicherungsfalles erlangt, kein Versicherungsschutz.“
Da der Versicherer die Deckung eines Gerichtsverfahrens ablehnte, brachte die Kundin Klage ein. Diese wurde vom Berufungsgericht abgewiesen. Für die Klägerin habe sich spätestens im Mai 2014 die Notwendigkeit einer Interessenwahrung konkret abgezeichnet. Dennoch sei der Versicherungsfall der Beklagten nicht unverzüglich angezeigt worden, weshalb die Ausschlussfrist des oben genannten Artikels (Art 3.3. ARB 2004) greife.
OGH-Rechtsprechung fehle
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es fehle nämlich Rechtsprechung des OGH zur Frage, ob der Deckungsanspruch nach Ablauf der vereinbarten Nachdeckungsfrist erlischt, wenn er nicht unverzüglich ab Kenntnis – und ohne die Möglichkeit der Erbringung eines Kausalitätsgegenbeweises – geltend gemacht werde.
Kundin war Versicherungsfall bekannt
Die Revision war für den OGH (7 Ob 132/17p) nicht zulässig. Das Berufungsgericht habe vertretbar angenommen, dass der Klägerin der Versicherungsfall nach dem eigenen Prozessvorbringen jedenfalls spätestens im Mai 2014 nach dem Vorliegen eines Sachverständigengutachtens und der Zusage der Verständigung des Haftpflichtversicherers durch den Arzt bekannt gewesen sein musste.
Das Berufungsgericht habe auch zutreffend und im Einklang mit bereits vorliegender Rechtsprechung erkannt, dass Art 3.3. ARB 2004 eine Ausschlussfrist vorsieht. Versäumt der Versicherungsnehmer die Frist, erlischt der Entschädigungsanspruch. Auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers komme es dabei grundsätzlich nicht an, wenngleich die Berufung auf den Ablauf einer Ausschlussfrist unter bestimmten Umständen gegen Treu und Glauben verstoßen könne. Eine Risikoausschlussklausel wie die hier vorliegende sei für sich genommen weder überraschend noch gröblich benachteiligend.
Keine unverzügliche Schadensmeldung
Gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Ausschlussfrist jedenfalls zum Tragen kommt, wenn der Kunde keine unverzügliche Schadensmeldung erstattet, wandte sich die Klägerin nicht. Sie gab bloß an, unverzüglich nach Kenntnis von einem weiteren Anknüpfungspunkt für die Haftung des Arztes die Versicherungsmeldung erstattet zu haben. Dieses Argument sei aber deshalb nicht tragfähig, weil der Klägerin eben schon zuvor der Versicherungsfall bekannt war.
zurück zur Übersicht
Beitrag speichern
sharing is caring
Das könnte Sie auch interessieren