Ein Handelsbetrieb lieferte die Ware und führte auch die Montage durch. Dabei entstand ein Schaden, für den um Haftpflichtdeckung ersucht wurde. Der Versicherer lehnte die Deckung jedoch ab, da laut Polizze nur der „Handel“ versichert sei.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 09.03.2018
Die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS) wies den Makler darauf hin, dass die Nebenrechte des Handelsunternehmens zu beachten seien. Der Versicherungsnehmer dürfe die Zusage der Übernahme eines Betriebshaftpflichtrisikos dahin verstehen, dass alle mit dem Betrieb im ursächlichen Zusammenhang stehenden Tätigkeiten gedeckt seien, sofern nicht offensichtlich die gewerberechtlichen Befugnisse übertroffen werden. Gegebenenfalls könnte aber ein vertraglicher Risikoausschluss zum Tragen kommen.
Montage könnte unter Nebenrechte fallen
Die Nebenrechte von Gewerbetreibenden sind in der Gewerbeordnung (§ 32 GewO) normiert und wurden mit der Novelle 2017 erweitert. So sei es zulässig, „alle Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten auf dem Gebiet anderer Gewerbe vorzunehmen, die dazu dienen, die Produkte, die sie erzeugen oder vertreiben, sowie Dienstleistungen, die sie erbringen, absatzfähig zu machen“. Für die Schlichtungsstelle erscheine es „durchaus möglich, dass die vorgenommene Tätigkeit unter die Nebenrechte fällt und daher – mangels eines vertraglichen Ausschlusses – versichert ist“.
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler
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