Viele rechtliche Auseinandersetzungen werden wohl die Corona-Pandemie und ihre Folgen in nächster Zukunft nach sich ziehen. Fraglich bleibt dabei, ob die Rechtsschutzversicherung die Deckung übernimmt. Eingeschränkt wird der Versicherungsschutz durch eine Ausschlussklausel bei Ausnahme- und Katastrophensituationen. In welchen Fällen greift der Deckungsausschluss? Diese Frage erörtert Dr. Helmut Tenschert, Versicherungsexperte und unabhängiger zertifizierter Bildungsträger.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 08.06.2020
Von Dr. Helmut Tenschert
Nach den Problemfällen rund um Vermögensveranlagungsschäden in allen möglichen Varianten droht nun der Rechtsschutzversicherung der nächste Massenschaden. Aber wie schon in den Fällen zur Vermögensveranlagung gibt es auch hier Deckungsausschlüsse. In Art 7.1.2 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung 2015 (ARB 2015) befindet sich eine Risikoausschlussklausel, die besagt, dass kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen besteht, die in ursächlichem Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind sowie mit Katastrophen stehen.
Die Ausnahmesituations- bzw. Katastrophen-Ausschlussklausel
Grundsätzlich werden zwei Bestimmungen in Artikel 7 der ARB zur Leistungsverweigerung herangezogen, die beide auf Ereignisse zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen Bezug nehmen, die in „ursächlichem Zusammenhang“ mit der Pandemie zu sehen sind. Inwieweit dafür der sogenannte Katastrophenausschluss ausreicht, wird sich daran zu orientieren haben, als die derzeitige Ausnahmesituation tatsächlich als Katastrophe anzusehen ist. Wesentlich schwieriger und wohl einer detaillierten Prüfung des jeweiligen Einzelfalls vorzubehalten wird es sein zu beurteilen, ob ein konkreter Schadensachverhalt unter den Ausschluss der Deckung bei hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind, subsumierbar ist. In Fällen in denen sich ein Bescheid nach Covid-Verordnung, der sich ja nicht an eine Personenmehrheit, sondern eine Einzelperson richtet, würde dieser Ausschluss etwa nicht greifen. In bestimmten Fällen wäre es noch denkbar, dass eine weitere Deckungseinschränkung, die manche ARB kennen und die den Versicherungsschutz versagen, gezogen wird. Nämlich für Akte der Hoheitsverwaltung im Zusammenhang mit Bewilligung, Genehmigung oder Ablehnung von Anträgen des VN oder von Versicherten vorsehen.
Eine Eindeutigkeit in Richtung eines generellen Funktionierens der formulierten Deckungseinschränkungen ist jedoch nicht gegeben und wird zu vielen Auseinandersetzungen führen. Es ist damit zu rechnen, dass die Auslegung der entsprechenden Ausschlüsse zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen führen wird.
Resümierend ist festzustellen, dass die lapidare Pauschalablehnung aller Schäden, die sich in und nach Zeiten der Corona-Krise ereignet haben und sich noch ereignen werden, unter Verweis auf die genannten Ausschlusstatbestände, nicht hinreichend begründet sein werden. Es wird auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls und deren akribische Prüfung abzustellen sein.
Der gesamte Fachartikel ist in der AssCompact Juni-Ausgabe nachzulesen.
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