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Kfz-Versicherung: Deckung der Reparaturkosten bei Unterversicherung?

Kfz-Versicherung: Deckung der Reparaturkosten bei Unterversicherung?

04. Juni 2020

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2 Min. Lesezeit

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News-Recht & Wissen

Versicherung lehnte Antragstellung zur Begleichung der Reparaturkosten nach einem Autounfall ab. Ob die Ablehnung des Antrags tatsächlich rechtsgültig ist, hat die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS) zu klären.

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 04.06.2020

Nach einem Autounfall im Mai 2019 berief sich die antragsgegnerische Versicherung auf § 56VersG und lehnte eine teilweise Deckung der Reparaturkosten aufgrund einer Unterversicherung ab. Die Versicherte forderte den Betrag von 1.926,51 Euro und hielt dagegen, dass sich die antragsgegnerische Versicherung nicht auf eine Unterversicherung berufen könne, da alle relevanten Informationen im Antrag vom 3.8.2016 von der Versicherungsmaklerin angegeben und übermittelt worden sind.

Fehlende Vereinbarung der Versicherungssumme im Versicherungsvertrag

Die Empfehlung der Schlichtungskommission lautet wie folgt: Gemäß § 56 VersVG haftet der Versicherer für den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Wert des versicherten Objektes, wenn die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert sein sollte. Hierzu muss jedoch eine Vereinbarung der Versicherungssumme im Versicherungsvertrag angegeben sein. Der Listenpreis für das versicherte Kfz wurde der antragsgegnerischen Versicherung offengelegt. Die Versicherungsmaklerin hat auf Basis dieser Informationen zuerst ein unverbindliches Offert erstellt und später die Versicherungspolizze als Offert übermittelt.

Die Angabe einer Versicherungssumme im Versicherungsvertrag fehlt jedoch und somit kann sich die antragsgegnerische Versicherung bei der teilweisen Ablehnung der Deckung nicht auf § 56 VersVG stützen.

Der Listenpreis für das versicherte Kfz wurde der antragsgegnerischen Versicherung offengelegt. Die Versicherungsmaklerin hat auf Basis dieser Informationen zuerst ein unverbindliches Offert erstellt und später die Versicherungspolizze als Offert übermittelt. Eine Begründung für anteilige Kürzung der Leistung, wie von der antragsgegnerischen Versicherung gefordert, ist auch hier nicht gegeben.

Die Schuldkommission empfiehlt daher der antragsgegnerischen Versicherung die Zahlung von 1926,51 Euro an die Antragstellerin.

Quelle: Rechtsservice- und Schlichtungsstelle

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