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Rechtsstreit nach Unfall im Ausland

Rechtsstreit nach Unfall im Ausland

29. Januar 2020

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5 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Nach einem Autounfall im Kosovo wurde der Haftpflichtversicherer auf Schadenersatz geklagt. Strittig war, welches Recht anzuwenden sei und wie hoch die Summe ausfalle.

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 29.01.2020

Die Familie, die in Österreich lebt, verbrachte 2016 ihren Urlaub im Kosovo. Die damals dreijährige Klägerin war mit ihren Eltern und ihrem Bruder im Auto unterwegs, das bei der Beklagten haftpflichtversichert war und vom Vater gelenkt wurde. Der Vater überquerte einen ungesicherten Bahnübergang und übersah dabei einen herannahenden Zug, der den Pkw erfasste. Sämtliche Insassen des Autos wurden bei dem Unfall verletzt.

Die Klägerin forderte nun mehr als 400.000 Euro Schadenersatz vom Haftpflichtversicherer und erhob ein Feststellungsbegehren. Es sei österreichisches Recht anzuwenden, weil die Klägerin ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt sowie die beklagte Partei ihren Sitz in Österreich habe. Der beklagte Versicherer wendete ein, gemäß dem Haager Übereinkommen zu Straßenverkehrsunfällen (Art 3 HStVÜ) sei das Recht des Unfallorts anzuwenden. Die Sonderregelung des Art 4 HStVÜ gelange nicht zur Anwendung, weil zwei nicht im selben Staat zugelassene Fahrzeuge am Unfall beteiligt gewesen seien.

Erstgericht verurteilt Versicherer zu 80.000 Euro Schadenersatz

Das Erstgericht stellte die Haftung des Versicherers für alle künftigen Schäden der Klägerin aus dem Unfall fest, begrenzt mit der Pauschalversicherungssumme. Mit dem angefochtenen Endurteil erkannte das Erstgericht die beklagte Partei schuldig, der Klägerin rund 80.000 Euro Schadenersatz zu zahlen und wies das Mehrbegehren ab. Es seien zwei nicht im selben Staat zugelassene Fahrzeuge am Unfall beteiligt gewesen, weshalb eigentlich kosovarisches Recht zur Anwendung gelänge. Es liege jedoch ein Sachverhalt vor, der de facto und in Bezug auf die einzig strittige Frage der Schadenshöhe einem reinen Inlandssachverhalt gleichkomme. Es könne nicht dem Zweck des HStVÜ entsprechen, hier kosovarisches Recht anzuwenden. In Anknüpfung an das Recht des Staats mit der engsten Verbindung komme daher österreichisches Recht zur Anwendung.

Das von beiden Parteien angerufene Berufungsgericht hob das erstinstanzliche Urteil auf, verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof (OGH) für zulässig. Es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob bei der Anwendung des Art 4 lit a und b HStVÜ einzelne Personenverhältnisse isoliert betrachtet bzw. als „beteiligt“ nur die Parteien des jeweiligen Rechtsstreits angesehen werden könnten oder ob eine solche Rechtsansicht gegen das Übereinkommen verstieße, weil es dann zu einer Aufspaltung des anwendbaren Rechts käme.

Keine Ansprüche aus verschiedenen Rechtsordnungen

In ihrem Rekurs strebte die Klägerin einen Zuspruch von mehr als 360.000 Euro Schadenersatz an. Dieser wurde jedoch vom OGH zurückgewiesen. Eine erhebliche Rechtsfrage liege hier nicht vor. Bereits in einer früheren Entscheidung habe sich der OGH zur Aufspaltung des nach Art 3 und 4 HStVÜ anzuwendenden Rechts ausgesprochen. Diese würde dazu führen, dass aus ein und demselben Unfall Ansprüche aufgrund verschiedener Rechtsordnungen erhoben würden, und sei damit mit dem Zweck des Übereinkommens nicht zu vereinbaren (2 Ob 56/85).

Der Zweck des Übereinkommens wäre vereitelt, wenn die mehreren Geschädigten aus ein und demselben Unfall nach verschiedenen Rechtsordnungen abgefunden werden müssten. Dabei sei nicht entscheidend, ob die Ersatzansprüche tatsächlich geltend gemacht wurden. Ebenso wenig komme es auf das Ausmaß des jeweiligen Schadens an.

Daher habe der OGH wiederholt zu vergleichbaren Auslandsunfällen mit zumindest zwei nicht im selben Staat zugelassenen Fahrzeugen ausgesprochen, dass auch die Ansprüche des verletzten Beifahrers gegen den Lenker und den Halter des Fahrzeugs nach dem Recht des Unfallorts zu beurteilen sind.

Zum Volltext im RIS (2Ob147/19k)

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