Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat eine Klausel in der Reiserücktrittversicherung, wonach der Versicherungsschutz bei Vorerkrankungen ausgeschlossen wird, für unwirksam erklärt.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 14.06.2019
Der Kläger hatte ein Hotelzimmer auf Capri gebucht. Kurz darauf diagnostizierte ihm ein Facharzt für Orthopädie einen akuten „Hexenschuss“. Aufgrund der Erkrankung musste der Kläger die Reise stornieren und den vollen Buchungspreis als Stornierungskosten entrichten. Seine Reiserücktrittversicherung wollte für die Stornierungskosten nicht aufkommen – mit der Begründung, dass „Kosten infolge von Vorerkrankungen“ vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien. Der Kläger habe bereits vor Buchung der Reise an einer chronischen Erkrankung der Wirbelsäule gelitten, die regelmäßig behandelt worden sei.
Unklarer Begriff „medizinischer Zustand“
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die vom Versicherer verwendete Vorerkrankungsklausel sei nicht klar und verständlich und deshalb unwirksam. Das Transparenzgebot verlange, dass Ausschlussklauseln dem Versicherten bereits im Zeitpunkt der Vereinbarung vor Augen führten, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt. Die vorliegende Klausel schließe jedoch den Versicherungsschutz für der versicherten Person bekannte „medizinische Zustände“ insgesamt aus.
Der Begriff „medizinischer Zustand“ sei uneindeutig. Er liefere im Gegensatz zu den geläufigen Bezeichnungen „Erkrankung“ bzw. „Befund“ keinen Anhaltspunkt dazu, ob ein entsprechender Zustand pathologisch, behandlungsbedürftig oder risikobehaftet in Bezug auf den Eintritt des Versicherungsfalls sein müsse. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Quelle: AssCompact Deutschland; bearbeitet durch Redaktion Österreich
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