Zahlreiche Urteile des OGH bescherte uns bereits der Spätrücktritt in der Lebensversicherung. Nun gibt es erstmals ein Urteil zur neuen Rechtslage in Österreich. Die aktuelle Bestimmung im VersVG ist nach einer aktuellen Entscheidung des OGH unionsrechtswidrig (OGH 7 Ob 185/21p, versdb 2022, 17).
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 08.03.2022
Die Klägerin ist Verbraucherin und schloss mit der Beklagten im Jahr 2008 eine kapitalbildende Lebensversicherung mit der Laufzeit von 1. März 2008 bis Ende Februar 2030 ab.
Die Klägerin erhielt weder eine Kopie des Versicherungsantrags noch des Beratungsprotokolls. Sie erhielt auch die verbindliche Zusatzerklärung nicht, in der sich eine Belehrung über das Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers findet. Nicht festgestellt werden kann, ob die Klägerin nach Vertragsabschluss die Versicherungspolizze samt Modellrechnungen und Beilagen erhielt.
Mit Schreiben vom 20. April 2020 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Lebensversicherungsvertrag und forderte diese zur Rückzahlung der geleisteten Prämien samt kapitalisierter Zinsen auf. Die Beklagte lehnte die Forderungen der Klägerin ab.
Die Klägerin bezahlte insgesamt 75.729,84 EUR an Prämien, worin 2.912,69 EUR an Versicherungssteuer und eine Risikoprämie von 34,44 EUR enthalten sind. Der Rückkaufswert betrug per 1. Juli 2020 66.903,69 EUR.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage Zahlung von 97.642 EUR sA (75.695,04 EUR Prämien, 19.034,27 EUR kapitalisierte Zinsen und 2.912,69 EUR Versicherungssteuer). Sie brachte vor, sie sei nicht über ihr Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG aufgeklärt worden und habe aufgrund ihres Rücktritts Anspruch auf Rückzahlung der gesamten von ihr bezahlten Prämien samt 4 % Zinsen aus den jeweiligen Prämien seit 1. März 2008.
Aktuelle Rechtslage
§ 176 VersVG idgF (BGBl I 51/2018) lautet nunmehr:
„(1) Wird eine Kapitalversicherung für den Todesfall, die in der Art genommen ist, dass der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des vereinbarten Kapitals gewiss ist, durch Rücktritt, Kündigung oder Anfechtung aufgehoben, so hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert zu erstatten.
(1a) Sind nicht alle Voraussetzungen für den Beginn der Rücktrittsfrist gemäß § 5c Abs. 2 erfüllt, so gebührt dem Versicherungsnehmer bei einem Rücktritt von einer Kapitalversicherung
- innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss die für das erste Jahr gezahlten Prämien;
- ab dem zweiten bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Vertragsabschluss der Rückkaufswert ohne Berücksichtigung der tariflichen Abschlusskosten und des Abzugs gemäß § 176 Abs. 4. Trägt der Versicherungsnehmer das Veranlagungsrisiko, so kann der Versicherer allfällige bis zum Rücktritt eingetretene Veranlagungsverluste berücksichtigen.“
Entscheidung des OGH
176 VersVG idF BGBl I 51/2018 ist am 1. Jänner 2019 in Kraft getreten (§ 191c Abs 22 VersVG). Bei einem Vertragsabschluss vor dem 1. Jänner 2019 und einem Spätrücktritt nach dem 31. Dezember 2018 gelten gemäß § 191c Abs 23 VersVG die Rechtsfolgen gemäß § 176 Abs 1a VersVG.
Aufgrund von Vorabentscheidungsersuchen österreichischer Gerichte zu § 176 VersVG idF BGBl 509/1994 kam der EuGH in der Entscheidung C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner (ua), zum Ergebnis, dass Art 15 Abs 1 der Richtlinie 90/619, Art 35 Abs 1 der Richtlinie 2002/83 und Art 185 Abs 1 der Richtlinie 2009/138 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Versicherer einem Versicherungsnehmer, der von seinem Vertrag zurückgetreten ist, lediglich den Rückkaufswert zu erstatten hat.
In der Begründung führte der EuGH zusammengefasst aus, dass mit § 176 VersVG der Fall, dass der Versicherungsnehmer zu dem Schluss gelangt, der Vertrag entspricht seinen Bedürfnissen, und sich deshalb dafür entscheidet, nicht von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen, den Vertrag dann aber aus anderen Gründen kündigt, und der Fall, dass der Versicherungsnehmer zu dem Schluss gelangt, der Vertrag entspricht nicht seinen Bedürfnissen, und deshalb von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht, gleichbehandelt werden. Soweit § 176 VersVG für den Rücktritt und die Kündigung des Vertrags dieselben rechtlichen Wirkungen vorsieht, nimmt er dem unionsrechtlich vorgesehenen Rücktrittsrecht somit jegliche praktische Wirksamkeit.
Der Gesetzgeber hat mit der Novelle nur bei einem „Spätrücktritt“ bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Vertragsabschluss die Rechtsfolgen neu geregelt. Für den darüber hinausgehenden Zeitraum schuf er hingegen keine neue Rechtsfolgenregelung: § 176 Abs 1 VersVG idgF (BGBl. I Nr. 51/2018) entspricht vielmehr wörtlich dem § 176 Abs 1 VersVG idF BGBl 509/1994, sodass die bisherige Rechtsprechung zum Spätrücktritt (7 Ob 10/20a; 7 Ob 11/20y; 7 Ob 19/20z; ua) anzuwenden ist. Da nach dieser Judikatur die Beschränkung auf den Rückkaufswert im Fall eines Rücktritts jedenfalls unzulässig ist, ist auch § 176 Abs 1 VersVG idgF insoweit als unionsrechtswidrig zu qualifizieren, als er für den Rücktritt und die Kündigung des Vertrags dieselben rechtlichen Wirkungen vorsieht.
Der Rücktritt der Klägerin löst daher im vorliegenden Fall nicht die Rechtsfolgen nach § 176 Abs 1 iVm Abs 3 bis Abs 5 VersVG aus, sondern führt zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Vertrags (vgl 7 Ob 10/20a; 7 Ob 11/20y; 7 Ob 19/20z; ua). Die Klägerin hat somit Anspruch auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Netto-Versicherungsprämien.
Autor: Ewald Maitz, MLS (Foto) – www.knowhow-versicherung.at
versdb – Datenbank www.versdb.at
versdb – Zeitschrift: www.versdb.at/print
Titelbild: ©sewcream – stock.adobe.com
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