Für Autos gibt es im Einkommenssteuerrecht zahlreiche Ausnahmeregelungen. Die wichtigsten Grundlagen erklärt der Steuerberater Markus Raml in der aktuellen AssCompact-Ausgabe.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 18.01.2018
von Mag. Markus Raml, Raml & Partner Steuer- und Unternehmensberatung*
Ein KFZ gehört zum Betriebsvermögen, sofern es zu mehr als 50% betrieblich verwendet wird. Damit verbunden ist neben einer Aktivierung im Anlagevermögen und der Absetzung für Abnutzung (AfA) auch die Geltendmachung von laufenden Aufwendungen als Betriebsausgaben. Bei Nutzung des KFZ für private Zwecke ist ein der privaten Nutzung entsprechender Privatanteil anzusetzen und als Privatentnahme zu berücksichtigen. Hinsichtlich der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Anschaffungskosten sieht das Einkommensteuergesetz bei PKW und Kombi eine Obergrenze von 40.000 Euro (sog. Luxustangente) vor, bei deren Überschreitung eine prozentuelle Kürzung der laufenden wertabhängigen Kosten vorgenommen werden muss (z. B. AfA, Kaskoversicherung). Zu den Anschaffungskosten zählen neben dem Kaufpreis inkl. Umsatzsteuer auch Überstellungskosten, Anmeldegebühren sowie Kosten für nicht selbstständig bewertbare Sonderausstattungen.
Steuerliche Absetzbarkeit und erforderlicher Nachweis
Bei einer betrieblichen Nutzung von weniger als 50% befindet sich ein KFZ im Privatvermögen. Für maximal 30.000 km/Jahr kann in diesem Fall das amtliche Kilometergeld iHv 0,42 Euro/km als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten angesetzt werden, womit sämtliche laufende Aufwendungen für das KFZ abgegolten sind. Alternativ können die tatsächlichen Kosten für die betriebliche Nutzung angesetzt werden, was vor allem bei hohen Anschaffungs- und Betriebskosten des KFZ und niedriger betrieblicher Kilometerleistung empfehlenswert wäre. Das Ausmaß der betrieblichen Nutzung ist durch die Führung eines Fahrtenbuches nachzuweisen. Fehlt ein solches, kann die Finanzverwaltung die betriebliche Nutzung des KFZ anhand von Erfahrungswerten schätzen.
Wichtiges zum Sachbezug
Für Dienstnehmer, die arbeitgebereigene KFZ auch für private Fahrten nutzen können, ist für die Lohnsteuer- und die Sozialversicherungsbeitragsermittlung ein KFZ-Sachbezug in Höhe von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des KFZ, maximal jedoch 720 Euro pro Monat anzusetzen. Wird ein gewisser CO2-Emissionswert im Anschaffungsjahr überschritten, erhöht sich der Sachbezug auf 920 Euro pro Monat. Der Sachbezugswert verkürzt sich auf die Hälfte, falls im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 km monatlich privat gefahren werden. Elektrofahrzeuge sind vom Sachbezug gänzlich befreit.
*gekürzte Fassung; den vollständigen Artikel lesen Sie in der AssCompact Jänner-Ausgabe.
Der Autor
Mag. Markus Raml wurde von der Tageszeitung „Die Presse“ als „Steuerberater des Jahres 2017“ ausgezeichnet. Die Kernkompetenzen der Kanzlei liegen in den Bereichen Unternehmen, Neugründer, Webshops, Körperschaften und Vereine, Ärzte und Immobilienbesitzer.
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