Was passiert ist: Der Versicherungsnehmer hatte für den Zeitraum vom 28.03.2020 bis 04.04.2020 einen Heliskiing-Urlaub in Alaska gebucht. Für diese Reise schloss der Versicherungsnehmer eine „All Risk Stornoversicherung“ ab. Aufgrund der COVID-Pandemie trat am 13.03.2020 ein Einreiseverbot in die USA in Kraft. Wenige Tage später, am 18.03.2020, überknöchelte der Versicherungsnehmer und erlitt dadurch eine Verletzung, die zu seiner Reiseunfähigkeit führte. Aus diesem Grund stornierte der Versicherungsnehmer seine Reise, wofür er 100% Stornokosten entrichten musste.
Von: Weinrauch Rechtsanwälte
Dr. Roland Weinrauch
Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/
Das Versicherungsunternehmen verweigerte eine Übernahme der Stornokosten, da für Ereignisse infolge von Pandemien kein Versicherungsschutz bestehe. Nach Ansicht des Versicherungsunternehmens war nämlich nicht die Verletzung des Versicherungsnehmers am 18.03.2020 kausal für den Reiseentfall, sondern bereits die Verhängung des Einreiseverbots am 13.03.2020.
Wie ist die Rechtslage?
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich im vorliegenden Fall zu 7 Ob 203/22m vor allem mit der Auslegung der vereinbarten Versicherungsbedingungen auseinanderzusetzen. Das Klauselwerk beinhaltete nämlich „Allgemeine Bedingungen“, die für sämtliche Sparten gelten, wobei auch festgelegt wurde, dass kein Versicherungsschutz für Ereignisse infolge von Pandemien bestehe. Erst im Spezialabschnitt zum Stornoschutz wurde hingegen festgelegt, was als versichertes Ereignis für diese Sparte gelte.
Eingangs seiner Entscheidung führte der OGH unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung aus, dass die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos durch die primäre Risikobegrenzung erfolge, mit der festgelegt werde, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert seien. Erst auf der zweiten Ebene werde durch Risikoausschlüsse ein Teil der primären Risikoabgrenzung als nicht versichert erklärt. Entscheidend für die Abgrenzung sei der materielle Inhalt einer Bedingung.
Nach Ansicht des OGH enthalten im gegenständlichen Fall die Spezialabschnitte der Versicherungsbedingungen die primäre Risikoumschreibung. In der Stornoversicherung sei dabei festgelegt, welche Ereignisse von der Versicherungsdeckung umfasst seien. Ein Versicherungsfall liege nach den Bedingungen erst vor, wenn durch „plötzliche, unerwartete, schwere Krankheit, Bruch oder Lockerung von implantierten Gelenken, Unverträglichkeit oder Unfallverletzung“ Reiseunfähigkeit bewirkt werde. Der „Allgemeine Teil“ beinhalte hingegen Risikoausschlüsse, darunter auch jener des infolge einer Pandemie eintretenden Ereignisses.
Mit dem Einreiseverbot habe sich nach Ansicht des OGH sohin kein versichertes Ereignis der Stornoversicherung verwirklicht. Erst die später erfolgte Verletzung stelle ein solches dar. Vor der Verletzung des Versicherungsnehmers sei somit noch überhaupt kein Versicherungsfall vorgelegen. Die Verletzung sei dabei auch nicht auf die Pandemie zurückzuführen, sodass der Risikoausschluss für Ereignisse infolge von Pandemien nicht gegeben sei. Das Versicherungsunternehmen war daher zur Leistung verpflichtet.
Schlussfolgerung
Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch:
"Bei der Überprüfung des Versicherungsschutzes ist zunächst zu fragen, ob sich ein versichertes Ereignis verwirklicht hat. Erst in einem zweiten Schritt ist sodann zu prüfen, ob ein Zusammenhang zwischen dem versicherten Ereignis und einem Risikoausschluss gegeben ist. Dabei hat die Auslegung von Versicherungsbedingungen stets nach inhaltlichen Aspekten zu erfolgen. Das Erscheinungsbild oder die Bezeichnung im Klauselwerk sind sohin nicht maßgebend."
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