Seit Jahren wird im Rechtsschutz über mögliche Deckungslücken und den damit verbundenen Stolpersteinen diskutiert. Die Probleme, die durch einen Wechsel von einem Versicherer zu einem anderen Versicherer entstehen können, sind vielfältig.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 09.03.2021
Von Ing. Gernot Mirko Ivanic, ÖVM Vorstand (Foto)
Ob ein Wechsel auf Grund notwendiger Deckungsverbesserungen oder auf Basis einer geänderten Risikosituation bzw. einer erfolgten Schadenfallkündigung notwendig wird, ist dabei unerheblich. Der Versicherungsmakler hat jedenfalls dafür Sorge zu tragen, dass der versicherten Person aus dem Versicherungswechsel kein Nachteil im Schadenfall entsteht. Aber selbst bei genauem Studium der Bedingungen und Aufklärung des Versicherungsnehmers sind Probleme im Schadenfall nicht auszuschließen. Neben den unterschiedlichen Deckungsumfängen der einzelnen Deckungsbausteine führt oftmalig die unterschiedliche Schadenfalldefinition und den damit verbundenen unterschiedlichen Verstoßzeitpunkten zur Deckungsablehnung von beiden, in den Schadenfall involvierten Versicherer.
Umdeckungsklausel
Der ÖVM hat eine neue Umdeckungsklausel erarbeitet, die bestmöglich versucht Fallstricke zu berücksichtigen und abzudecken. Für alle ÖVM Versicherungsmakler ist ab sofort folgende Klausel beim Abschluss des ÖVM Betriebsrechtsschutzes inkludiert:
Wenn bezüglich des betroffenen Risikos beim Vorversicherer und im gegenständlichen Vertrag zeitlückenloser Versicherungsschutz besteht, gilt:
Falls aufgrund unterschiedlicher Versicherungsfalldefinitionen und/oder unterschiedlich herangezogener Verstoßzeitpunkte weder beim unmittelbaren Vorversicherer noch beim gegenständlichen Versicherer Versicherungsschutz besteht, gewährt der gegenständliche Versicherer Versicherungsschutz.
Falls eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt und der Verstoß erst während der Vertragslaufzeit des gegenständlichen Versicherungsvertrages eintritt, besteht Versicherungsschutz. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für Fälle des Art 3.2 ARB, das heißt die Deckung bleibt auch dann beim Folgeversicherer gewahrt, wenn die Ursache für den Versicherungsfalleintritt in die Laufzeit des Vorversicherers reicht und dem Versicherungsnehmer bekannt war.
Falls der Versicherungsfall in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt und der Anspruch auf Deckung nach Ablauf der Nachmeldefrist des Vorversicherers erhoben wird, besteht Versicherungsschutz, sofern die Eintrittspflicht beim Vorversicherer bestanden hätte und seitens des Folgeversicherers besteht. Das gilt auch für die Fälle, in denen die Deckungsablehnung mit einer verspäteten Schadenmeldung im Sinne des § 33 VersVG begründet wird, aber die Schadenmeldung unverzüglich nach Kenntniserlangung erfolgte.
Rechtsschutz
Rechtsschutz wird in dem Umfang gewährt, der zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadenfalls bestanden hat, höchstens jedoch im Umfang des Vertrages des Folgeversicherers.
Der Folgeversicherer verzichtet bei zeitlückenlosem Versicherungsübergang von Vor- auf Folgeversicherung auf die Wartefrist bei jenen Deckungsbausteinen, welche nachweislich beim Vorversicherer bereits versichert waren. Unter denselben Voraussetzungen verzichtet der Folgeversicherer auch auf den Einwand des Bestehens zeitlicher Risikoausschlüsse.
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Titelbild: ©thodonal – stock.adobe.com
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