Ein ehemaliger Landwirt verletzt sich bei einem Unfall. Der Versicherer lehnt die Zahlung von Taggeld ab. Ob dieses tatsächlich nur erwerbstätigen Personen zusteht, hat die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS) zu klären.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 30.10.2019
Im Oktober 2018 stürzte der Antragsteller von einer Stehleiter und verletzte sich dabei. Er hatte eine Unfallversicherung abgeschlossen, die bei Spitalsaufenthalten ein Taggeld von 40 Euro vorsah. Diesbezüglich ersuchte der Versicherer um Übermittlung einer Krankenstandsbestätigung. Der Mann war nach einem früheren Unfall seit August 2018 arbeitslos, zumal er seinen Beruf als Landwirt aufgrund ständiger Schmerzen nicht mehr ausüben konnte.
Taggeld nur bei Erwerbstätigkeit
Daher lehnte der Versicherer eine Leistung für Taggeld ab, wobei er sich auf eine Klausel in den AUVB 2008 berief. Demnach kann Taggeld nur für Personen versichert werden, die eine Erwerbstätigkeit im Beruf oder in der Beschäftigung ausüben. Kein Versicherungsschutz ist für nicht erwerbstätige Personen wie unter anderem auch Arbeitslosen und Pensionisten gegeben.
Der Versicherungsmakler brachte einen Antrag bei der Schlichtungsstelle ein. Dabei berief er sich auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH), wonach ein Taggeld auch arbeitslosen Personen zustehe (7 Ob 316/04b).
Kein Vergleich zu früherem OGH-Urteil
Die Schlichtungskommission wies den Antrag ab. Artikel 10 AUVB schließe nach dem Wortlaut eine Taggeld-Leistung für arbeitslose Personen ausdrücklich und unmissverständlich aus. Die Bedingungslage der genannten OGH-Entscheidung unterscheide sich wesentlich von derjenigen im gegenständlichen Schlichtungsverfahren.
Denn in den damals vereinbarten AUVB 1994 war das Taggeld „für die Dauer vollständiger Arbeitsunfähigkeit im Beruf oder in der Beschäftigung des Versicherten“ vereinbart. Der Bestimmung war nicht zu entnehmen, dass der Beruf oder die Beschäftigung im Unfallzeitpunkt auch ausgeübt werden müsse. Daher könne das Taggeld als Ausgleich für die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit gesehen werden, die auch bei einer arbeitslosen Person grundsätzlich vorliege. Eine derartige Interpretation der AUVB 2008 scheide jedoch aufgrund des Wortlautes aus.
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler
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