Ein Forstbetrieb ließ einen Radbagger nicht genehmigt umbauen. Nach einem schweren Arbeitsunfall mit dem Gefährt kam es zu einem Deckungsstreit mit dem Betriebshaftpflichtversicherer.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 07.12.2018
Ein Holzschlägerungsunternehmer kaufte im Mai 2006 einen Radbagger, den er bei einer GmbH zu einer Holzerntemaschine umbauen ließ. Dass aufgrund des Umbaus die Fahrerkabine verpflichtend eine neue Verglasung benötigt hätte, wurde ihm nicht mitgeteilt. Im Sommer 2007 wurde der Bagger dann auf einen leistungsfähigeren Harvesterkopf umgerüstet.
Keine Genehmigung eingeholt
In der Betriebsanweisung war ausdrücklich festgehalten, dass das Gerät „nicht für andere Zwecke als in diesem Handbuch beschrieben“ genutzt werden dürfe. „Alle vom Hersteller nicht genehmigten Umbauten oder Anpassungen können die ursprüngliche Konformität des Geräts mit den Sicherheitsanforderungen in Frage stellen.“ Eine Genehmigung des Herstellers holte der Forstbetrieb nicht ein.
Im September 2008 kam es zu einem verheerenden Arbeitsunfall mit dem umgebauten Radbagger: Ein Arbeitnehmer des Forstbetriebs wurde durch einen Kettenschuss, bei dem Teile der gerissenen Kettensäge die Verglasung der Fahrerkabine durchschlugen, schwer verletzt. Der Mann ist seither querschnittsgelähmt. Ursache für den Unfall war, dass die Fahrerkabine nicht mit einer durchschlagsicheren Polycarbonat-Kunststoff-Verglasung ausgestattet war.
Haftpflichtversicherer lehnte Deckung ab
In einem früheren Rechtsstreit wurden dem verletzten Fahrer eine Integritätsabgeltung sowie eine monatliche Versehrtenrente aufgrund 100-prozentiger Erwerbsminderung zugesprochen. Danach lehnte der Betriebshaftpflichtversicherer des Forstbetriebs die Deckung für die Folgen des Unfalls ab. Im Mai 2016 anerkannte das Unternehmen gegenüber den Sozialversicherungsträgern die Haftung für deren Regressforderungen und trat seinen Deckungsanspruch aus der Betriebshaftpflichtversicherung an sie ab. Die drei Sozialversicherungsträger klagten nun den Betriebshaftpflichtversicherer, woran der Forstbetrieb als Nebenintervent beteiligt war.
Leistungsfrei bei grober Fahrlässigkeit und bewusstem Verstoß
Der Oberste Gerichtshof (7Ob214/17x) bezog sich in seiner Entscheidung auf die Regelung des Risikoausschlusses in den Bedingungen (A Z 3 EHVB 2004). Demnach ist der Versicherer dann leistungsfrei, wenn der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde und bewusst – insbesondere im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise – den für den versicherten Betrieb oder Beruf geltenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Vorschriften zuwider gehandelt wurde. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Die Leistungsfreiheit des Versicherers setzt daher nicht etwa nur das Kennenmüssen, das heißt einen grob fahrlässigen Verstoß gegen Vorschriften voraus, sondern einen bewussten, das heißt vorsätzlichen Verstoß.
Kein „bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften“
Das Nichtkennen einer Vorschrift kann mangels bewussten Zuwiderhandelns nicht zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Dem Versicherten waren bis zum Unfall weder die ÖNORM EN 14861 noch eine gesetzliche Verpflichtung zum Einbau einer anderen als der konventionellen Verglasung in eine Arbeitsmaschine bekannt. Auch hatte das Arbeitsinspektorat die Verglasung des Radbaggers bis zum Unfall nicht bemängelt und waren die – überdies nur sehr allgemein gehaltenen, keine wirklich konkreten Verhaltensanweisungen vermittelnden – §§ 4 und 35 ASchG dem Versicherten ebenfalls nicht explizit bekannt. Damit ist der Ausschlusstatbestand „bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften“ laut OGH nicht erfüllt. Das Nichtkennen einer Vorschrift könne mangels bewussten Zuwiderhandelns nicht zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers führen.
Das Begehren der Kläger auf Feststellung der Deckungspflicht der Versicherung gegenüber dem Forstbetrieb sei mit der behaupteten Abtretung seines Deckungsanspruchs nicht vereinbar. Es werde den Klägern Gelegenheit zu geben sein, ihr Klagebegehren und Vorbringen schlüssig zu stellen.
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