Versicherungsmakler sind nicht nur mit Neuabschlüssen, sondern auch mit der Überarbeitung und Kündigung bestehender Verträge beschäftigt. Die damit verbundenen Gefahren sollte man sich immer wieder in Erinnerung rufen, betont Schadenexperte Reinhard Jesenitschnig.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 21.02.2019
Von Reinhard Jesenitschnig, C:M:S Maklerservice GmbH*
Kürzlich wurde im AssCompact Newsletter zum Thema Rohrbruch die rhetorische Frage aufgerufen, wann denn der Versicherungsfall eintrete. Beantwortet wurde sie mit dem Urteil eines Deutschen Gerichtes, das nicht nur den Versicherungsfall, sondern auch die Frage der Beweislast ansprach.
Nun, um sich dieses Thema auf der Zunge zergehen zu lassen, bedarf es keiner Reise ins benachbarte Ausland, auch der OGH hatte Gelegenheit, uns dazu seine Stellungnahme zu unterbreiten. Das Pikante daran war, dass der Vertrag des inkriminierten Versicherers wenige Monate vor einem Schaden auf Initiative eines Versicherungsmaklers abgeschlossen wurde. Der zuvor bestandene Vertrag bei einem anderen Versicherer war vom Versicherungsmakler gekündigt worden.
Der Oberste Gerichtshof ließ die Feststellung der zweiten Instanz nicht gelten, wonach keine Deckungslücke vorhanden sei, zumal es einen Vorversicherer gebe. Er nahm vielmehr den Versicherungsmakler in die Pflicht, der in den von ihm vermittelten Vertrag ein Verbot der Schlechterstellung aufnehmen hätte müssen. Es war lediglich noch zu prüfen, ob im Vertrag des Vorversicherers das Ereignis gedeckt gewesen wäre. In diesem Falle habe der beklagte Versicherer aufgrund des Versäumnisses des Versicherungsmaklers den Schaden übernehmen müssen (7 Ob 236/12z).
Großes Haftungspotenzial bei Leitungswasser
Der Sparte Leitungswasser ist bei einem Versicherungswechsel besondere Beachtung zu schenken. Gerade der Umstand, dass Wasserschäden manchmal erst längere Zeit nach ihrem Entstehen nach außen hin in Erscheinung treten, verpflichtet den Vermittler zu entsprechender Vorsorge und umfasst demgemäß erhebliches Haftungspotenzial.
Dieses Haftungspotenzial ist überall dort gegeben, wo der Eintritt des Versicherungsfalles und der Eintritt eines Schadens zeitlich getrennt auftreten können, oder wo gewisse Voraussetzungen für einen Versicherungsfall innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gefordert sind und schlussendlich, wo zwischen Eintritt des Versicherungsfalles und Eintritt des Schadens lange Zeiträume liegen können. Die letzten beiden Tatbestände treten sowohl im Bereich der Haftpflichtversicherung als auch im Bereich der Rechtsschutzversicherung auf.
Fallstricke in der Rechtsschutzversicherung
So ist im Erbrechtsschutz nicht nur gefordert, dass der Versicherungsfall innerhalb der Vertragslaufzeit und jedenfalls frühestens sechs Monate nach Vertragsbeginn liegen muss, als Ausschlusstatbestand verlangen die Bedingungen auch, dass der Erbfall, nämlich der Tod des Erblassers, nicht vor einem Jahr ab Vertragsbeginn eintreten darf.
Kritisch ist die Frage der Deckung im Bereich der Rechtsschutzversicherung zu sehen, wenn es um die Bestimmung eines Verstoßes als Grundlage für die Durchsetzung von Ansprüchen geht. Langfristige Verträge, wie Miet- oder Versicherungsverträge sind immer wieder der Hintergrund für überraschende, oder bei objektiver Beurteilung doch nicht so überraschende Entscheidungen des OGH.
In der AssCompact März-Ausgabe zeigt Reinhard Jesenitschnig anhand einzelner Fallbeispiele, wie problematisch der Wechsel von Vertragsverhältnissen ist und welche Haftungsfallen für Versicherungsmakler vorprogrammiert sind.
*gekürzte Version
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