Eine sechsjährige Skifahrerin war von der Piste abgekommen und verletzte sich beim Zusammenstoß mit einer Schneelanze. Ob der Betreiber der Piste seine Verkehrssicherungspflichten verletzt hat, entschied nun der Oberste Gerichtshof (OGH).
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 19.02.2019
Die Sechsjährige war von der Skipiste abgekommen. Um den Zusammenstoß mit einer Schneelanze zu vermeiden, musste sie den die Piste begrenzenden Hang hinauf ausweichen. Dabei stürzte sie, fiel hangabwärts und prallte gegen den Anschlusskasten der Lanze. Das Gerät war an der der Piste abgewandten Seite nicht adäquat gesichert, das Mädchen verletzte sich im Gesicht. Sie klagte den Betreiber der Piste auf 2.000 Euro Schmerzensgeld, dazu 3.000 Euro wegen Verunstaltungsentschädigung, Sachschaden und Unkosten.
Anspruch auf Schmerzensgeld berechtigt
Anders als das Erstgericht ging das Berufungsgericht von einer Verletzung der Sicherungspflicht durch den beklagten Betreiber aus. Der Anspruch auf Schmerzensgeld sei berechtigt, zu den weiteren Forderungen würden Feststellungen über dauerhafte Schäden noch nicht vorliegen. Daher verwies das Berufungsgericht das Urteil bezüglich der weiteren Begehren an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurück.
Der OGH (1 Ob219/18i) widersprach dem beklagten Betreiber, wonach das Urteil widersprüchlich, „äußerst verwirrend“ und daher nichtig sei und außerdem „unerfindlich“ bleibe, warum die Verfahrensergänzung nur auf die weiteren Leistungsbegehren beschränkt bleibe.
Womit der Betreiber rechnen muss
Da sich die Klägerin unstrittig bei dem Unfall verletzt habe, ist das Urteil des Berufungsgerichts, das Schmerzensgeld zusprach, für den OGH keinesfalls eine Fehlbeurteilung. Für den Betreiber sei absehbar, dass es beim Ausweichen auf der Piste nach oben in den steilen Hang zu einem Sturz in Richtung Piste kommen kann. Dies sei nicht damit vergleichbar, dass ein Skifahrer die Piste bewusst verlasse. Es gehe also nicht darum, dass der Betreiber auch „wilde Abfahrten“ außerhalb der Piste „absichern“ müsste. Er muss aber damit rechnen, dass ein Skifahrer bei einem unabsichtlichen Abkommen aus der Piste in den Randbereich an dieser Stelle in den aufsteigenden Hang gerät und daher auf die von der Piste (schräg) weg geneigte (äußere) Seite des Objekts abrutschen oder „zurückfallen“ kann.
Daher sei die Verkehrssicherungspflicht durch das unzureichende Absichern des Anschlusskastens an der dem Hang zugewandten Seite verletzt worden. Revision und Rekurs des Beklagten waren nicht zulässig.
zurück zur Übersicht
Beitrag speichern
sharing is caring
Das könnte Sie auch interessieren