Eine Maklerin hat mit ihrem Kunden einen Maklervertrag abgeschlossen, der ihr umfassende Vollmacht erteilt. Weil der Versicherer den Kunden trotzdem direkt kontaktierte, brachte sie eine Klage ein – mit Erfolg. Was das Urteil aus Deutschland für den österreichischen Rechtsbereich bedeutet, hebt die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS) hervor.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 09.11.2017
Ein Kunde hatte der Maklerin eine Vollmacht erteilt, wonach diese die gesamte Kommunikation und vertraglichen Abwicklungen mit Versicherern für ihn übernimmt. Wenig später erhielt er vom Versicherer einen Versicherungsschein, im Briefkopf waren oben rechts unter „Ihren Vertrag betreut“ sowohl die Maklerin als auch die Maklerdirektion des Versicherers genannt. Ein ähnliches Schreiben erhielt auch eine andere Kundin der Maklerin, die den Versicherer vergeblich zu einer Unterlassungserklärung aufforderte.
Ihre Klage begründete die Maklerin damit, dass der Versicherer gegen seine im Fall der Beauftragung eines Maklers bestehende Korrespondenzpflicht verstoße. Die direkte Korrespondenz mit Kunden stelle eine gezielte Behinderung der wirtschaftlichen Aktivitäten der Maklerin dar.
Unklare Vollmacht, daher „unzumutbarer Mehraufwand“
Der beklagte Versicherer wiederum meinte, aus den Maklervollmachten gehe der Kundenwunsch nach einer ausschließlichen Korrespondenz über die Maklerin nicht hinreichend klar hervor. Von daher stelle es einen unzumutbaren Mehraufwand dar, die Korrespondenzpflicht im Einzelfall zu überprüfen. Diese könne zudem nicht uneingeschränkt bestehen – vor allem dann, wenn Schreiben aus Rechtsgründen nicht an den Makler gerichtet werden dürften, wie etwa bei der Mitteilung von Gesundheitsdaten ohne ausdrückliche Einwilligung. Die betreuende Funktion der Klägerin wurde auch im Anschreiben ausdrücklich erwähnt, sodass von einer gezielten Behinderung keine Rede sein könne.
Versicherer muss Bevollmächtigung akzeptieren
Das Landgericht Wuppertal gab in seinem Urteil (13 O 53/16) der Klage statt. Grundsätzlich treffe den Versicherer eine vertragliche Nebenpflicht, auf Verlangen des Kunden mit einem von diesem bevollmächtigten Vertreter den Schriftwechsel ausschließlich über den Versicherungsmakler zu führen. Diesem müsse er in dem Umfang Auskünfte erteilen, in dem er dem Kunden gegenüber auskunftspflichtig ist. Die Einschaltung eines Maklers mit entsprechender Empfangsvollmacht mache deutlich, dass der Kunde die weitere Betreuung aller Versicherungsangelegenheiten durch seinen Makler wünsche. Der Versicherer sei verpflichtet, diese Entscheidung zu respektieren. Er habe die Bevollmächtigung des Dritten zu beachten und dem Wunsch des Kunden entsprechend mit dem Vertreter zusammenzuarbeiten und zu korrespondieren.
Von diesem Grundsatz könne nur in einzelnen Ausnahmefällen abgewichen werden – und zwar dann, wenn dem Versicherer „aus besonderen Umständen im Einzelfall“ eine Korrespondenz mit dem Makler nicht zuzumuten ist. Solch ein Fall wäre etwa ein unzumutbarer Mehraufwand, wenn der Kunde seinem Vertreter lediglich eine begrenzte Vollmacht erteilt hat und somit bei jeder Handlung erneut geprüft werden müsste, ob diese von der Vollmacht gedeckt ist oder nicht.
Umfassende Empfangsvollmacht
Im konkreten Fall liege eine umfassende Postempfangsvollmacht für die Maklerin vor. Die Formulierung der Vollmacht lasse keinerlei Spielraum zu und definiere die Verpflichtung der Versicherung eindeutig dahingehend, dass keine Ausnahmen zugelassen werden sollen. Die Beachtung der Korrespondenzpflicht stellt für die Beklagte auch keinen unzumutbaren Mehraufwand dar, da eine umfassende Vollmacht vorliegt. So müsste sie eben nicht im Einzelfall überprüfen, welcher Schriftverkehr von der Vollmacht umfasst werde oder nicht.
Makler darf nicht gezielt behindert werden
„Die Entscheidung hebt wieder einmal hervor, dass sich Versicherungsmakler und Versicherer in einem Wettbewerbsverhältnis befinden“, resümiert die RSS. Dabei dürfe ein Mitbewerber nicht gezielt behindert werden. Durch die direkte Kontaktaufnahme zwischen Versicherer und Kunde werde dem Makler die Möglichkeit genommen, entsprechend seines vertraglichen Auftrags tätig zu werden und seine Beratungsfunktion im Sinne des § 28 MaklerG („best advice“) wahrzunehmen. Auch sei dadurch das berechtigte Interesse des Maklers beeinträchtigt, über die Versicherungsbelange seiner Mandanten informiert zu werden. Dies gelte umso mehr, falls durch einen Fehler des Versicherers die Kunden eine Vertragsverschlechterung zu befürchten haben.
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler
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