Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) könnte nun doch zahnloser als gedacht umgesetzt werden. Zumindest hat der Nationalrat in einer „Last Minute“-Abstimmung die Strafregeln etwas entschärft.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 25.04.2018
Am 25. Mai tritt die DSGVO europaweit in Kraft. Vor allem wegen der hohen Strafen sorgt sie für Unruhe in zahlreichen Branchen. Nun wurde am 20. April im österreichischen Nationalrat mit den Stimmen der ÖVP- und FPÖ-Abgeordneten eine Entschärfung beschlossen. Wirksam wird dieser Beschluss erst durch die Unterschrift von Bundespräsident Alexander van der Bellen.
Verhältnismäßigkeit wahren
Das Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018 legt ausdrücklich fest, dass die Datenschutzbehörde bei der Verhängung von Strafen die Verhältnismäßigkeit zu wahren habe. So soll, sofern es keinen Einspruch seitens der EU gibt, für erstmalige Verstöße das Prinzip „Verwarnen statt Strafen“ gelten. Erst im Wiederholungsfall sollen Geldstrafen verhängt werden. So heißt es: „Die Datenschutzbehörde wird den Katalog des Art. 83 Abs. 2 bis 6 DSGVO so zur Anwendung bringen, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Insbesondere bei erstmaligen Verstößen wird die Datenschutzbehörde im Einklang mit Art. 58 DSGVO von ihren Abhilfebefugnissen insbesondere durch Verwarnen Gebrauch machen.“
Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
Neu ist auch der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen: Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person besteht unbeschadet anderer gesetzlicher Beschränkungen nicht, wenn durch die Erteilung dieser Auskunft ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des Verantwortlichen bzw. Dritter gefährdet werden würde.
Auch wurde geregelt, dass die Datenschutzbehörde nicht mehr strafen kann, wenn eine andere Verwaltungsbehörde bereits eine Verwaltungsstrafe verhängt hat.
Altes Gesetz kommt zur Anwendung
Im Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 war außerdem noch vorgesehen, dass Verletzungen des DSG 2000, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des DSG (neu) noch nicht anhängig gemacht wurden, nach der neuen Rechtslage zu beurteilen sind. Nun soll aber auf einen strafbaren Tatbestand, der vor dem 25.5.2018 verwirklicht wurde, die für den Verursacher günstigere Rechtslage anzuwenden sein.
Nähere Informationen zum Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018 unter diesem Link.
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