Ein Wanderer, der einen Golfplatz überquerte, wurde durch einen Fehlschlag verletzt. Ob Spieler und Golfclub Schadenersatz leisten müssen, hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) zu entscheiden.
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Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 23.04.2018
Auf dem Golfplatz verläuft direkt durch die Spielbahn ein Wanderweg. Dort hatte der Betreiber deutlich sichtbare Hinweisschilder aufgestellt, die auf die Gefahren aufmerksam machen, die mit dem Überqueren der Spielbahn verbunden sind.
Als ein Wanderer den Golfplatz durchquerte, passierte ein Unfall. Ein Spieler hatte den Golfball beim Abschlag nicht voll getroffen, sodass der Ball flach nach links flog und den Wanderer am Kopf verletzte. Dieser forderte nun Schadenersatz vom Spieler – er hätte damit rechnen müssen, dass Golfbälle nach dem Abschlag deutlich von der beabsichtigten Richtung abweichen können – sowie vom Golfclub, der seinen Verkehrssicherungspflichten nicht entsprechen habe.
Berufungsgericht sieht Sorgfaltswidrigkeit
Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht bejahte die Haftung der beiden Beklagten. Der Spieler habe sich lediglich auf Spekulationen verlassen, dass der Kläger den Gefahrenbereich verlassen habe, was ihm als Sorgfaltswidrigkeit anzulasten sei. Der Betreiber des Golfplatzes habe nicht verhindert, dass es zu einer Verletzung von Wanderern bei der Querung einer Spielbahn komme.
Betreiber verletzt Verkehrspflichten nicht
Der OGH (1 Ob 4/18x) wies die Revision des Spielers zurück und gab dem Rechtsmittel des Golfplatzbetreibers Folge. Wanderer würden in einer Entfernung von 70 Metern vor der Spielbahn durch eine deutlich sichtbare Tafel auf die Gefahrensituation hingewiesen und unmittelbar vor dem Kreuzen mit der Spielbahn nochmals zur besonderen Vorsicht aufgefordert. Somit könne dem Betreiber keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten angelastet werden. Auch werden die Spieler in den Platzregeln ausdrücklich auf den kreuzenden öffentlichen Wanderweg hingewiesen und zur Rücksichtnahme aufgefordert.
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