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Wenn der Kunde falsche Quittungen beim Versicherer einreicht

Wenn der Kunde falsche Quittungen beim Versicherer einreicht

23. April 2018

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2 Min. Lesezeit

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News-Recht & Wissen

Ein Kunde reicht nach einem Diebstahl gefälschte Quittungen beim Haushaltsversicherer ein. Steht ihm dennoch eine Leistung zu? Darüber urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem aktuellen Fall.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 23.04.2018

Der Kläger reichte bei seinem Hausratsversicherer Originalbelege sowie eine Liste der entwendeten Gegenstände ein. Er gab an, dass er sie nicht selbst erstellt habe, sondern eine dritte Person. Nachdem die Versicherung ihn auf seine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten hingewiesen hatte, reichte er Belegkopien über die angeblich entwendeten Gegenstände ein. An diesen Belegen wurden offensichtlich Veränderungen vorgenommen, indem zusätzliche Gegenstände eingefügt und Beträge erhöht wurden.

Die Versicherung ist auf Grund der gefälschten Quittungen leistungsfrei, entschieden die RIchter. Selbst wenn der Kläger diese nicht selbst gefälscht hat, so hat er davon gewusst und sie verfälscht für seine Zwecke benutzt. Auch habe er sie unterschrieben. Unerheblich sei auch, ob der Kläger vielleicht tatsächlich die genannten Beträge gezahlt hat.

Arglistiges Handeln gegen die Interessen des Versicherers

Ausreichend sei laut dem Gericht, dass der Kläger gegen die Interessen des Versicherers handle, indem er falsche Angaben mache. Und zwar auch dann, wenn sich der Kläger dadurch nicht bereichern will. Es genüge das Bestreben, Schwierigkeiten bei der Durchsetzung – auch berechtigter – Deckungsansprüche zu beseitigen. Arglistig handle der Versicherungsnehmer bereits dann, wenn er sich bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann.

Quelle: AssCompact Deutschland; bearbeitet durch Redaktion Österreich

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