Das Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung unterliegt einem steuerlichen Abzugsverbot. Es gibt jedoch Ausnahmen. Was dabei zu beachten ist, erklärt der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Mag. Herbert Houf in der aktuellen AssCompact-Ausgabe.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 06.12.2018
Von Mag. Herbert Houf, Geschäftsführender Gesellschafter der Audit Partner Austria Wirtschaftsprüfer GmbH und weiterer Gesellschaften der Audit Partner Gruppe
Ein häusliches Arbeitszimmer liegt vor, wenn es sich in der Privatwohnung, im privaten Wohnhaus oder auf demselben Grundstück befindet und von der Wohnung aus begehbar ist. Ausnahmen bestehen für Räume, die wegen ihrer Zweckbestimmung und Ausstattung von vornherein der Betriebs- oder Berufssphäre zuzuordnen sind (z.B. Ordinationsräume, Labors, Foto-oder Filmaufnahmestudios, Werkstätten und Lagerräume). Auch Kosten für Kanzleiräume sind absetzbar, wenn die Einrichtung eine private Nutzung typischerweise ausschließt, regelmäßig familienfremde Personen beschäftigt oder die Räume regelmäßig für Kundenverkehr genutzt werden.
Die Einrichtung teilt das Schicksal des Arbeitszimmers und ist nicht abzugsfähig, selbst wenn sie betrieblich bzw. beruflich genutzt wird oder normalerweise als Arbeitsmittel anzusehen wäre (z.B. Bücherregale oder Schreibtische). Typische Arbeitsmittel hingegen, wie Kopier- und Faxgeräte, Drucker, EDV- und Telefonanlagen, sind bei beruflicher oder betrieblicher Verwendung steuerlich immer abzugsfähig, auch wenn sie in Privaträumen oder einem nicht abzugsfähigen Arbeitszimmer verwendet werden.
Arbeitszimmer muss Mittelpunkt der Tätigkeit sein
Für die steuerliche Abzugsfähigkeit muss das Arbeitszimmer für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig sein und der als Arbeitszimmer bestimmte Raum auch tatsächlich (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt werden. Bei Tätigkeiten, für die ein Arbeitszimmer nicht notwendig ist, ist die Abzugsfähigkeit daher keinesfalls gegeben.
Ob das Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt darstellt, ist anhand des Berufsbilds zu beurteilen. Besteht dieses aus mehreren Tätigkeiten, müssen diese – im Zweifel nach zeitlichen Gesichtspunkten – gewichtet werden. Bestimmt die außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübte (Tätigkeits-)Komponente das Berufsbild, ist das Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit und daher nicht abzugsfähig (z.B. Lehrer, Richter, Politiker, Dirigenten, darstellende Künstler, Vortragende, Freiberufler mit auswärtiger Betriebsstätte).
Wird die Tätigkeit hingegen ausschließlich in einem Arbeitszimmer ausgeübt oder die (Tätigkeits-)Komponente, die auf das Arbeitszimmer entfällt, ist für das Berufsbild nicht bloß unwesentlich, ist das Arbeitszimmer steuerlich abzugsfähig (z.B. Gutachter, Schriftsteller, Dichter, Maler, Komponisten, Bildhauer, Heimarbeiter oder Teleworker).
Miete, Betriebskosten, Einrichtung
Abzugsfähig sind die anteilige Miete und Betriebskosten (Beheizung, Beleuchtung, Sonstiges), allenfalls die anteilige Absetzung für Abnutzung und anteilige Finanzierungskosten (bei Eigentum). Kosten für Einrichtungsgegenstände können abgesetzt werden, wenn diese (nahezu) ausschließlich der beruflichen Benützung dienen und der Umfang der Tätigkeit solche Gegenstände erfordert.
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