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Wann deckt die Kaskoversicherung bei fahrlässigem Verhalten?

(Bild: © Nedrofly – stock.adobe.com)

Wann deckt die Kaskoversicherung bei fahrlässigem Verhalten?

07. Januar 2025

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4 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Ein Versicherungsnehmer forderte von seiner Kaskoversicherung Ersatz für einen Einbruchsdiebstahl, bei dem die Handtasche seiner Frau aus dem Auto gestohlen wurde. Die Versicherung verweigerte die Zahlung und argumentierte, dass das grob fahrlässige Verhalten – das Zurücklassen der Tasche auf dem Beifahrersitz – den Schutz ausschließe. (7Ob170/24m)

Artikel von:

Dr. Roland Weinrauch

Dr. Roland Weinrauch

Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/

Die Gattin des Geschäftsführers einer Versicherungsnehmerin ließ ihre Handtasche auf dem Beifahrersitz des bei dem beklagten Versicherer kaskoversicherten Fahrzeugs zurück. Um diese vor einem etwaigen Einbruchsdiebstahl zu schützen, bedeckte sie die Handtasche mit einer Stola. Obwohl der Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin dies bemerkte und es ihm ein leichtes gewesen wäre, seine Frau aufzufordern, die Tasche entweder mitzunehmen oder anderweitig, bspw. im Kofferraum, unterzubringen, unterließ er dies.

Nach der Rückkehr fanden er und seine Frau das Fahrzeug mit eingeschlagener Scheibe vor, die Handtasche war entwendet.

Der Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin forderte vom Versicherer Ersatz für den Einbruchsdiebstahl.

Der Versicherer hielt der Klage entgegen, dass es sich um grob schuldhaftes Verhalten des Versicherungsnehmers handle.

Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung vom 23.10.2024, 7Ob170/24m, führte der OGH zunächst aus, dass eine Kaskoversicherung eine Sparte der Sachversicherung ist, durch die das Interesse des Eigentümers des Fahrzeugs versichert ist.

Bei einer solchen ist der Versicherer jedoch leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Grobe Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit einer Kaskoversicherung liegt vor, wenn ein Verhalten von auffallender Sorglosigkeit geprägt ist, sich also aus der Menge der nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende heraushebt.

Nach dem OGH wird für das Vorliegen der groben Fahrlässigkeit ein Verhalten vorausgesetzt, von dem der Handelnde wussten oder wissen mussten, dass es geeignet ist, den Eintritt eines Schadens zu fördern.

Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden eintritt muss dabei so groß sein, dass es ohne Weiters nahe liegt, ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen um den Schaden zu vermeiden.

In diesem Sinn ist es für das Versicherungsvertragsrecht anerkannt, dass grobe Fahrlässigkeit dann gegeben ist, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen.

Der OGH kam daher im vorliegenden Fall schließlich zu dem Ergebnis, dass das Verhalten des Versicherungsnehmers als grob schuldhaft zu beurteilten ist, weil durch das Drapieren der Stola auf dem Beifahrersitz ein entsprechender Anschein erweckt worden sei, dass sich darunter tatsächlich eine Wertsache verberge.

Dadurch wurde das Risiko für einen Einbruchsdiebstahl nochmals erhöht.

Wann und unter welchen Umständen das Liegenlassen oder Drapieren einer Stola über einem Wertgegenstand auf dem Beifahrersitz als grob fahrlässig anzusehen ist, hängt jedoch nach der Meinung des OGH vom Einzelfall ab.

Schlussfolgerungen

Das bloße Bedecken von Wertgegenständen kann den Anschein erwecken, dass sich darunter Wertgegenstände befinden. Dadurch wird das Risiko eines Diebstahls erhöht und die Versicherung wird leistungsfrei. Zu empfehlen ist daher, Wertgegenstände erst gar nicht im Fahrzeug zu belassen oder diese zumindest so zu verwahren, dass Dritte sie nicht wahrnehmen können.

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