Wegen Überschwemmung wurden zahlreiche Gegenstände im Keller beschädigt. Welche davon der Versicherer tatsächlich ersetzen muss, hatte die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS) zu entscheiden.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 13.06.2019
Ende August 2018 trat nach heftigem Regen Wasser in das Kellerabteil der Wohnung ein und beschädigte mehrere Gegenstände. Einige davon waren aufgrund von Umbauarbeiten in der Wohnung „ausgelagert“ worden. Knapp ein Monat später kam es zu einem weiteren Wasserschaden. Nach zwei Sachverständigengutachten sagte die Versicherung einen Gesamtbetrag von 10.816 Euro zu, mit dem unter anderem Entschädigung für ein Lederfauteuil, diverse Koffer, Sportutensilien, Wäsche und Kellerkram geleistet wurde.
Versicherer lehnt weitere Entschädigung ab
Nachdem die Kundin die Einkaufsrechnung über das Lederfauteuil über 7.550 Euro vorgelegt hatte, zahlte der Versicherer den Gesamtbetrag aus. Darüber hinaus forderte sie weitere Entschädigungen für Winterkleidung, Bücher, einen Wollteppich, Kuh- und Schaffelle sowie 15 Paar Winterschuhe.
Der Versicherer lehnte eine weitere Zahlung per E-Mail mit der Begründung ab: „Ein Wertnachweis, außer der Bewertung des Sachverständigen, über das Fauteuil liegt uns nicht vor, und die weiteren Sachen wie Bücher und Teppiche sowie Felle, fallen nicht unter den Begriff des sg. Kellerkrams.“
Dagegen richtete die Kundin einen Schlichtungsantrag an die RSS. Die versicherten Gegenstände erreichen demnach einen Wert von 20.000 Euro.
Winterkleidung und Schuhe keine „Wäsche“
Gemäß den Bedingungen sind bestimmte Gegenstände im Keller versichert. Daher sei laut RSS zu prüfen, ob die geltend gemachten Gegenstände unter diese Deckung fallen. In Frage kommen dafür nur die Begriffe „Wäsche“ sowie „sonstiger Boden- und Kellerkram“. Unter dem Begriff „Wäsche“ werden im Allgemeinen Kleidungsstücke innerhalb eines zeitlichen Zusammenhangs zu deren Reinigung verstanden. Eine Zuordnung von Winterkleidung und Schuhen zum Begriff „Wäsche“ könne daher vom durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer nicht erwartet werden.
Bücher fallen unter „Boden- und Kellerkram“
Der Begriff „sonstiger Boden- und Kellerkram“ beinhaltet weniger wertvolle Sachen, die üblicherweise aus Entlastungsgründen außerhalb der Wohnung -auf dem Dachboden oder im Keller – aufbewahrt werden. Bei den rund 200 geltend gemachten Büchern, die im Schnitt mit 20 Euro bewertet wurden, sei sowohl die Geringwertigkeit als auch das Entlastungspotenzial bei der Auslagerung gegeben. Daher seien diese insgesamt als versichert anzusehen.
Teppich und Tierfelle zu hochwertig
Der Teppich sowie die Tierfelle dagegen seien im Sinne der obigen Kriterien nicht derart geringwertig, als dass sie unter den Begriff „sonstiger Boden- und Kellerkram“ subsumiert werden könnten. Der Fauteuil wurde von der antragsgegnerischen Versicherung dem Grunde nach in die Deckung als „Möbelstück“ genommen. Der Wert des ursprünglichen Möbelstückes, der von der Antragsgegnerin zu ersetzen ist, stelle eine Beweisfrage dar, die von der Schlichtungskommission nicht beurteilt werden könne.
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler
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