Das Auto des Geschädigten wird in einer Werkstatt repariert. Die Rechnung dafür ist unverhältnismäßig hoch. Ob die Versicherung dafür zahlen muss, hatte ein Münchner Gericht zu klären.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 16.08.2018
Der beklagte Versicherer des Unfallverursachers erstattete nur einen Teil der Kosten für die Reparatur des Autos des Geschädigten, die von der Werkstatt in Rechnung gestellt worden waren. Grund dafür: Die Werkstattrechnung sei überhöht, einige der durchgeführten Arbeiten seien nicht nachvollziehbar. Außerdem hätte der Kläger aufgrund seiner Schadenminderungspflicht diese Fehler in der Rechnung erkennen du gegenüber der Werkstatt beanstanden müssen. Der Versicherer beantragte, nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegenüber der Werkstatt zahlen zu müssen.
Geschädigter hat Wahlrecht bei der Reparatur
Der Geschädigte beruft sich darauf, dass er ein gesetzliches Wahlrecht auf eine Reparatur in Eigenregie oder auf eine Reparatur durch den Schädiger habe. Im letzteren Fall hätte die Versicherung ebenfalls das Risiko überhöhter Rechnungen tragen müssen. Es könne zudem nicht erwartet werden, dass er falsche Abrechnungen erkennt. Daher fordert er die Erstattung aller Werkstattkosten.
Versicherung hat Werkstattrisiko zu tragen
Das Amtsgericht München gab dem Kläger Recht. Grundsätzlich trage die Versicherung des Unfallverursachers das Risiko überhöhter Werkstattrechnungen. Gleichzeitig genehmigte es die Zahlung durch die Versicherung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen die Werkstatt. Die Versicherung machte somit selbst Ansprüche gegen die Werkstatt geltend. Nach Ansicht des Gerichts sei es unerheblich, ob die Reparaturmaßnahmen erforderlich sind oder nicht. Es bestehe kein Grund, dem Unfallverursacher das Werkstattrisiko abzunehmen. Dies hätte er auch zu tragen, wenn er den Schaden beseitigen müsste.
Ersatzpflicht der Versicherung gerade bei Mehrkosten
Die Ersatzpflicht erstrecke sich vor allem auch auf die Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten verursacht worden seien. Dazu zählen auch falsche Maßnahmen der Werkstatt. Den Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten seien bei der Schadenregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt, insbesondere, wenn er die Instandhaltung in Hände von Fachleuten gibt.
Quelle: AssCompact Deutschland; bearbeitet durch Redaktion Österreich
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