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Handelsgericht urteilt über LV-Rücktritt: Kunden steht nicht nur bloßer Rückkaufswert zu!

Handelsgericht urteilt über LV-Rücktritt: Kunden steht nicht nur bloßer Rückkaufswert zu!

24. Januar 2017

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2 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Das Handelsgericht Wien hat erste Urteile zum Rücktritt von Lebensversicherungen gefällt. Demnach stehe den Kunden bei fehlender Rücktrittsbelehrung mehr als der bloße Rückkaufswert zu. Versicherer müssen die einbezahlten Prämien plus Zinsen zurückzahlen. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) sieht sich in seinem Standpunkt bestätigt.

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 24.01.2017

Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Obersten Gerichtshofs (OGH) besteht eine unbefristete Rücktrittsmöglichkeit im Fall einer fehlenden Rücktrittsbelehrung.  Für den VKI ist klar: „Konsumenten müssen bei einem Rücktritt alle eingezahlten Beiträge samt Zinsen zurückerhalten. Abzuziehen wäre lediglich eine Risikoprämie (z. B.: Ablebensschutz, allfälliger Berufsunfähigkeitsschutz).“ Auf Seiten der Versicherungen vertritt man hingegen die Meinung, dass im Fall eines Rücktritts nur der Rückkaufswert (wie bei einer Kündigung) auszuzahlen wäre. Auch ein vom Fachverband der Versicherungsmakler in Auftrag gegebenes Experten-Gutachten kommt zu einem ähnlichen Fazit (AssCompact berichtete). Nun liegen zwei wesentliche – noch nicht rechtskräftige – Urteile  des Handelsgerichts (HG) Wien vor.

Versicherer erstattet Rückkaufswert

Der VKI ging im Auftrag des Sozialministeriums gegen eine Klausel in den Versicherungsbedingungen vor, die besagt, dass im Fall eines Rücktritts der Rückkaufswert erstattet wird. Dieser könne laut Klausel unter der Summe der einbezahlten Prämien liegen. Der Versicherer berief sich zur Verteidigung auf § 176 VersVG, wonach er im Rücktrittsfall den „auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert“ zu erstatten hat. 

Urteil: Prämien plus Zinsen müssen zurückgezahlt werden

Das Handelsgericht Wien (11 Cg 53/16f) hat nun klargestellt, dass die Versicherung den Auszahlungsbetrag nach einem Rücktritt nicht auf den Rückkaufswert beschränken darf. Eine diesbezügliche Klausel in den Versicherungsbedingungen sei gesetzwidrig. In einem zweiten Verfahren kam das HG (1 R62/16p) zur Entscheidung, dass die Versicherung nach einem Rücktritt die einbezahlten Prämien plus 4% Zinsen zurückzahlen muss. Betroffen war eine Konsumentin, die 2001 eine Lebensversicherung zur Geldanlage abgeschlossen hatte. Nach 12-jähriger Laufzeit wurde ihr weniger als die einbezahlten Prämien ausbezahlt, woraufhin sie den Rücktritt erklärt hatte.

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