Ein Reiseportal darf Konsumenten durch technische Voreinstellungen nicht die Entscheidung gegen eine Reiseversicherung erschweren und Zusatzkosten verschleiern. Das hat der deutsche Bundesgerichtshof im Fall der Plattform „opodo.de“ entschieden.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 23.01.2017
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband. Bei der Reisebuchung erschien zunächst ein Fenster mit der Möglichkeit, eine Reiseversicherung abzuschließen oder nicht. Entschied sich der Nutzer dagegen, erschien ein weiteres Fenster: „Sie haben entschieden, ohne Versicherungsschutz zu verreisen.“ Darin war ein farblich hervorgehobenes Klick-Feld: „Weiter – ich möchte abgesichert sein“. Dieses Feld war größer und fiel erheblich mehr ins Auge als der danebenstehende, nur unterstrichene Satz „Weiter ohne Versicherung“.
Laut BGH erfülle der Buchungsvorgang nicht die Voraussetzungen einer klaren, transparenten und eindeutigen Mitteilung über Zusatzkosten. Die Höchstrichter sehen in der Voreinstellung von opodo.de, die Buchungen ohne Reiseversicherung erschwert, einen Verstoß gegen die europäische Luftverkehrsdiensteverordnung.
Preisvergleich muss möglich sein
Die Richter bemängeln außerdem die Servicepauschale bei der Auswahl bestimmter Zahlungsmittel. Nur Verbraucher, die ihre Reise mit American-Express bezahlen wollten, mussten die Servicepauschale nicht entrichten. Wählte der Verbraucher ein bestimmtes Reiseziel aus, zeigte die Trefferliste automatisch nur Preise, die galten, wenn mit der American-Express-Karte bezahlt wurde. Dies sah der BGH als Verstoß gegen die Pflicht zur Endpreisangabe an. Kunden, die nicht die American-Express-Karte nutzten, konnten demnach die Preise nicht vergleichen.
Quelle: AssCompact Deutschland, bearbeitet durch Redaktion Österreich
zurück zur Übersicht
Beitrag speichern
sharing is caring
Das könnte Sie auch interessieren