Nach einem Unfall zahlt der Versicherer Schadenersatz für dauernde Invalidität aufgrund einer Beinverletzung. Der Kunde will mehr Geld – und zieht bis vor den Obersten Gerichtshof (OGH). Dieser hat zu klären, ob sich die Unfallfolgen verschlechtert haben und die Ansprüche verjährt sind.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 28.03.2018
Im September 2010 verletzte sich der spätere Kläger beim Fußballspielen am Knie. Knapp zwei Jahre später, im Juli 2012, meldete er den Unfall dem Versicherer. Dieser zahlte dem Kunden im November 2012 eine Leistung von rund 34.000 Euro aus.
In den zugrundeliegenden Unfall-Bedingungen heißt es unter dem Punkt „Dauernde Invalidität“: „Voraussetzung für die Leistung: Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Die Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten. Sie ist unter Vorlage eines Befundberichtes, aus dem Art und Umfang der Gesundheitsschädigung und die Möglichkeit einer auf Lebenszeit verbleibenden Invalidität hervorgeht, bei uns geltend gemacht worden.“ Nach Eintritt des Versicherungsfalles müsse der Unfall „unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche“, schriftlich gemeldet werden. |
Kunde fordert Schadenersatz wegen höherer Invalidität
Wiederum zwei Jahre später forderte der Mann per Klage weitere 11.000 Euro Schadenersatz. Infolge einer Verschlechterung der Unfallfolgen liege auf der Grundlage einer klinischen Untersuchung anstatt des ursprünglich angenommenen Invaliditätsgrads des Beinwerts von 15% zumindest ein solcher von 20% vor.
Der beklagte Versicherer wandte ein, dass der Kläger ihm den Unfall nicht unverzüglich angezeigt habe, allfällige Ansprüche bereits verjährt seien und es zu keiner Verschlechterung der Unfallfolgen gekommen sei.
Keine Verschlechterung, Anspruch verjährt
Der OGH (7 Ob 144/17b) stellte das klagsabweisende Urteil des Erstgerichts wieder her. Die Unfallfolgen haben sich – entgegen der ursprünglichen Behauptung des Klägers – seit der Schadenregulierung des Versicherers im November 2012 nicht verschlechtert. Zu dieser Zeit habe die Leistungspflicht des Versicherers festgestanden. Den Anspruch aus der ursprünglichen, vermeintlich unrichtigen Bemessung habe der Kläger erstmals im laufenden Verfahren im September 2016 und damit später als drei Jahre nach Fälligkeit geltend gemacht. Dieser Anspruch sei daher verjährt. Es stehe fest, dass beim Kläger keine nachträgliche Verschlechterung der Unfallfolgen eingetreten sei. Ein Anspruch aus einer Neubemessung bestehe daher ebenfalls nicht.
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