In der bAV stellen Versicherer meist „unverbindliche Pensionszusagen“ zur Verfügung. Ob der Makler dafür haftet und ob seine Berufshaftpflichtversicherung derartige Risken abdeckt, dem gehen zwei Branchenexperten nach.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 04.11.2019
Von Mag. Marcus Stopper, marCKus bAV-Consulting GmbH und Dr. Helmut Tenschert, Versicherungsexperte und freier Berater
Nach einem erfolgreichen bAV-Termin bei seinem Gewerbekunden wählt der Versicherungsmakler üblicherweise für seinen Kunden die passende Pensionsrückdeckungsversicherung eines Versicherers aus. Ob ein Versicherer zusätzlich kongruente (d. h. auf die Rückdeckungsversicherung abgestimmte) Pensionszusagen zur Verfügung stellt, ist dabei ein wichtiges Auswahlkriterium.
Der Versicherer liefert hierauf eine fix fertige Pensionszusage, wenn auch als „Muster-Pensionszusage“ und/oder Unverbindlichkeitshinweis. In wenigen Ausnahmefällen erstellt der Versicherungsmakler (zumeist ein bAV-Spezialist) eigene Pensionszusagen. Soweit die österreichische Praxis. In diesem Zusammenhang stellt sich die grundsätzliche Frage, ob ein Versicherungsmakler für mangelhafte Pensionszusagen haftet. Bejaht man das Haftungsrisiko, ist weiters interessant, ob und inwieweit die Berufshaftpflichtversicherung des Maklers derartige Schadenersatzverpflichtungen abdeckt.
Sachverständiger und „Entgeltcharakter“
Aufgrund allgemeiner schadenersatzrechtlicher Bestimmungen des ABGB haftet ein „Sachverständiger“ für verschuldete Schäden im Zuge eines entgeltlichen Geschäfts. Als Sachverständiger (nicht zu verwechseln mit einem Sachverständigen im herkömmlichen Sprachgebrauch!) gilt dabei jeder, der – in welcher Form auch immer – „zu erkennen gibt, dass er sich die erforderlichen Kenntnisse zutraue“. Ein Versicherungsmakler, welcher seinem Kunden eine eigene oder vom Versicherer zur Verfügung gestellte Pensionszusage aushändigt, gilt demnach als Sachverständiger im Sinne der genannten Bestimmungen und hat dafür auch einzustehen.
Weil die Erstellung bzw. inhaltliche Gestaltung einer Pensionszusage eine entgeltliche Nebenleistung zum Versicherungsvertrag darstellt, ist zusätzlich der für die Haftung erforderliche „Entgeltcharakter“ gegeben. Laut Versicherungsjurist Dr. Roland Koppler ist auch dann Entgeltlichkeit anzunehmen, wenn für die Pensionszusage selber kein gesondertes Honorar oder Prämie verrechnet wird, da die Pensionszusage Grundvoraussetzung für die (entgeltliche) Rückdeckungsversicherung ist.
Makler haftet für Pensionszusagen
Während der Versicherer für angestellte Außendienstmitarbeiter und (Ausschließlichkeits-)Agenten aufgrund der Erfüllungsgehilfenhaftung des § 1313a ABGB einzustehen hat, haftet ein Versicherungsmakler „als Bundesgenosse des Versicherungsnehmers“ eigenständig für mangelhafte Pensionszusagen. Der Versicherungsmakler haftet somit auch für Pensionszusagen, die ihm der Versicherer zur Verfügung stellt. In Ausnahmefällen wird sich der Versicherungsmakler beim Versicherer regressieren können.
Nach Meinung von Rechtsanwalt Mag. Thomas Bodingbauer von der Linzer Kanzlei GKP sind marktübliche „Unverbindlichkeitshinweise“ und die Deklaration als „Muster-Pensionszusage“ nicht geeignet, den Versicherer bzw. Makler von der Haftung zu befreien. Insbesondere schon deshalb, weil diese „Muster“ in aller Regel bereits vollständig vorausgefüllt und personalisiert, gemeinsam mit dem Angebot zur Rückdeckungsversicherung, übermittelt werden.
Haftpflicht: Was sagen Versicherer?
Weiters ist interessant, inwieweit die komplexe Haftungsfrage für den beratenden Versicherungsmakler Problemstellungen mit der Deckung aus der gesetzlich verpflichtenden Berufshaftpflichtversicherung nach sich ziehen kann. Um dazu eine authentische Stellungnahme abgeben zu können, haben wir unsererseits Auskünfte beim Fachverband der Versicherungsmakler und bei einigen Berufshaftpflichtversicherern eingeholt. Fazit: Es handelt sich jedenfalls um eine Beratung mit weitreichendem Haftungspotenzial und teilweise außerhalb des Versicherungsschutzes stehenden Tätigkeiten des Maklers, das durch den strengen Haftungsmaßstab des Sachverständigen noch verschärft wird.
Die detaillierten Antworten des Fachverbandes und der Versicherer lesen Sie in der AssCompact November-Ausgabe.
zurück zur Übersicht
Beitrag speichern
sharing is caring
Das könnte Sie auch interessieren