Der Versicherte war mit 1,9 Promille Alkohol im Blut vom Dach eines Hotels gefallen. Ob der Unfallversicherer eine Leistung zu erbringen hat, entschied der Oberste Gerichtshof (OGH).
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 27.07.2018
Der Kläger stieg um etwa fünf Uhr morgens aus seinem Hotelzimmer im ersten Stock durch ein Fenster auf ein schmales Flachdach, von dem er stürzte und sich dabei schwer verletzte. Eine Stunde zuvor war er von einem Heurigenbesuch zurückgekehrt und mittelstark – mit 1,88 bis 1,92 Promille – alkoholisiert.
Der Unfallversicherer lehnte die Leistung unter Bezug auf Artikel 18 der Bedingungen ab, wonach Unfälle ausgeschlossen sind, „die der Versicherte infolge einer Bewusstseinsstörung erleidet, oder infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung seiner psychischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamente“.
Bewusstseinsbildung wesentlich beeinträchtigt
Der OGH (7 Ob 93/18d) lehnte die Revision des Klägers ab. Dessen Bewusstseinsbildung war durch den Alkoholisierungsgrad wesentlich beeinträchtigt und er unterschätzte deshalb die Gefahr, in die er sich begab. Ob der Mann nach dem Ausstieg am Rollschotter auf dem Dach ausrutschte oder die Größe des Daches falsch einschätzte und deshalb hinunterfiel, war nicht mehr feststellbar. Der Versicherer ist leistungsfrei.
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