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Allergische Reaktion nach Wespenstich: Warum Versicherer leistungsfrei ist

Allergische Reaktion nach Wespenstich: Warum Versicherer leistungsfrei ist

04. April 2018

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2 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Wann liegt in der Unfallversicherung ein versicherter Unfall oder lediglich ein nicht versicherter Unglücksfall vor? Und wann sind Schadenskündigungsklauseln unzulässig? Fragen wie diese klärt Versicherungsrechtsexperte Ewald Maitz am 26. und 27.04. im AssCompact Live TV – jetzt anmelden und Wissensvorsprung sichern!

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 04.04.2018

Wie der OGH in der Unfallversicherung eine allergische Reaktion nach einem Wespenstich einstufte (OGH 7 Ob 103/15w), hat Ewald Maitz in seiner Versicherungsrechtsdatenbank www.versdb.at analysiert:

Im vom OGH entschiedenen Fall kam es nach einem Wespenstich aufgrund einer starken Allergie zum Tod der versicherten Person. Es liegt lt. OGH in diesem Fall zwar ein Unfall vor, der Mitwirkungsanteil der vorhandenen Unverträglichkeit auf Wespengift an den Unfallfolgen betrage aber 100%, weil der anaphylaktische Schock erst nach einem Erststich auftreten könne und der Verstorbene vor dem Unfall hoch allergisch gewesen sei. Der Versicherer war letztlich leistungsfrei.

In einer älteren Entscheidung (OGH 7 Ob 21/06y) war der OGH noch der Ansicht, dass ein Wespenstich schon grundsätzlich kein versicherter Unfall sei, weil man bei einem kaum merkbaren Stich nicht von einem von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis sprechen kann. Dies hat der OGH nun aber in der genannten jüngeren Entscheidung wieder revidiert.

Vielfach schließen Versicherer Insektenstiche, -bisse oder ähnliches in den Versicherungsvertrag ein. Nicht immer bedeutet das aber, dass der Versicherer in ähnlichen Fällen auch leistungspflichtig ist, weil der Abzug für den Mitwirkungsanteil der Allergie wohl dennoch erfolgt. Vielfach entscheidet in ähnlichen Fällen das richtige Argument oder die passende Deckungserweiterung.

Top-Experte Ewald Maitz im AssCompact Live TV

Die Termine:

  • Donnerstag, 26.4., 13 Uhr: Der Unfallbegriff in der Unfallversicherung Deckungsumfang und Klauseln in Unfallprodukten und daraus resultierende Fallen für den Vermittler auf Basis aktueller OGH Judikatur
  • Freitag, 27.4, 10:30 Uhr: Kündigung im Schadensfall. Zulässige Kündigungsmöglichkeiten für den VR und den VN, praxisrelevante OGH-Entscheidungen

Jetzt anmelden und Wissensupdate sichern – zum Top-Preis von EUR 39,- netto bei Buchung eines Webinars bzw. EUR 59,- netto für beide Live TV Sendungen. Anmeldung per Mail: daten@asscompact.at

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