Das Bezirksgericht Melk hatte über den Kostenersatz für die Schadenabwicklung durch einen Versicherungsmakler zu entscheiden. Demnach müssen der Autobesitzer und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer dem Geschädigten diese Kosten ersetzen.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 30.03.2018
Der Kläger wurde bei einem Verkehrsunfall verletzt, wobei das Alleinverschulden den Erstbeklagten traf, der bei der zweitbeklagten Versicherung haftpflichtversichert ist. Der Geschädigte beauftragte seinen Versicherungsmakler mit der Schadensabwicklung, vereinbart wurde dafür ein Honorar von 20 Euro pro Einheit (Viertelstunde).
Im Auftrag des Geschädigten meldete sein Makler das Fahrzeug ab, machte Schäden beim Haftpflichtversicherer geltend und meldete einen Ersatzwagen neu an. Außerdem holte er sich bei einem anderen Makler Rat hinsichtlich der Durchsetzung des Honoraranspruches gegenüber dem Versicherer. Insgesamt erbrachte der Makler Leistungen, für die er zwei Rechnungen von 528 Euro und 40 Euro legte. Der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners lehnte den Kostenersatz dafür ab.
Kosten sind zu ersetzen
Das Gericht sprach dem Geschädigten diese Kosten zu, da er sich eines befugten Versicherungsmaklers bedient hat und diese Kosten zur Geltendmachung des Hauptschadens notwendig und zweckmäßig gewesen seien. Nicht zu ersetzen seien die Kosten von 40 Euro für die Aufbereitung der Unterlagen für den Rechtsanwalt, der Schmerzensgeldansprüche geltend zu machen hatte. Der Geschädigte habe hier gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen, da er den Rechtsanwalt unmittelbar beauftragen hätte können und die Kosten des Maklers dann nicht angefallen wären.
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