Der Oberste Gerichtshof (OGH) befasste sich in einem speziellen Fall mit der Frage, ob für die BU-Zusatzversicherung bei Verletzung der Anzeigepflicht dieselben Rücktrittsregeln wie in der Lebensversicherung gelten.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 03.04.2018
Der spätere Kläger schloss 2007 eine Lebensversicherung mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab. Bei der Antragstellung beantwortete er Fragen nach gesundheitlichen Problemen und Arztbesuchen falsch. So verschwieg er etwa, dass er 2002 zweimal bei einem Nervenfacharzt in Behandlung gewesen war, 2005 einen Neurologen aufgesucht hatte und er 2007 Stimmungsaufheller verschrieben bekommen hatte. Aus seiner Sicht habe es sich dabei nicht um „schwere Erkrankungen“ gehandelt, die Behandlung beim Nervenfacharzt hatte er vergessen.
Versicherer erklärt Rücktritt
Im Jänner 2013 stellte der Mann bei der Versicherung einen Antrag auf Leistung wegen Berufsunfähigkeit und gab an, an einer Anpassungsstörung (Burnout-Syndrom) und einem chronischen Cervicalsyndrom zu leiden. Daraufhin focht der Versicherer den Vertrag rückwirkend ab Beginn an und erklärte den Rücktritt. Gleichzeitig überwies er dem Kunden das vorhandene Deckungskapital von 588 Euro. Nun klagte der Mann die Versicherung und forderte die Feststellung ihrer Leistungspflicht.
Arglistiges Vorgehen nicht erwiesen
Erst- und Berufungsgericht gaben der Klage statt. Ein arglistiges Vorgehen des Klägers sei nicht erwiesen und der Rücktrittsausschluss des § 163 VersVG analog anzuwenden. Demnach kann der Versicherer wegen einer Verletzung der Anzeigepflicht nicht mehr vom Vertrag zurücktreten, wenn seit dem Abschluss drei Jahre verstrichen sind. Das Rücktrittsrecht bleibt allerdings bestehen, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt worden ist.
Befristetes Rücktrittsrecht auch in BU-Versicherung
Der OGH (7 Ob 21/18s) bestätigte diese Entscheidungen. Die Argumente für die Befristung des Rücktrittsrechts des Versicherers in der Lebens- und Krankenversicherung treffen auch auf die Berufsunfähigkeitsversicherung zu. Auch sie diene letztlich der langfristigen Versorgung einer Person im Falle einer unerwarteten Verschlechterung des Gesundheitszustands.
Die Gesundheitsfragen seien in der Regel dieselben. Daher seien ebenso leicht fahrlässige Fehlangaben möglich, deren Kausalität für den Eintritt des Versicherungsfalls schwer feststellbar sein werde und die für das übernommene Risiko nach einem längeren Zeitraum ebenfalls nicht mehr wesentlich erscheinen. Wegen der gleichgelagerten Interessenlage ist von einer unechten Lücke auszugehen, die – sowohl in der BU- als auch in der BU-Zusatzversicherung – mit der analogen Anwendung der Bestimmung der Lebensversicherung (§ 163 iVm § 178 Abs 1 VersVG) zu schließen sei.
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