Eine Almhütte gerät in Brand, weil ein Ofen nicht normgemäß errichtet wurde. Die Versicherung fordert auf dem Regressweg die Schadensumme zurück – mit Erfolg.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 07.10.2019
Der Erstbeklagte ist selbstständiger Ofensetzer. Da er keine erforderliche Gewerbeberechtigung als Hafner hat, arbeitet er ständig mit dem zweitbeklagten Hafner zusammen, der seine Arbeiten „deckt“. Dafür bekommt der Zweitbeklagte pro gesetztem Ofen eine „Provision“ von 350 Euro. An den Arbeiten selbst war er nie beteiligt.
Beschädigung durch Risse
2012 setzte der Erstbeklagte auf einer Almhütte im Land Salzburg einen Ofen. Beim Durchgang eines Rauchgasverbindungskanals („Poterie“) hielt er durch eine Holzwand statt den gesetzlich vorgeschriebenen 15 Zentimetern Abstand zum Holz nur fünf Zentimeter ein. Der Zweitbeklagte, der den Ofen niemals kontrolliert hatte, stellte den Endbefund aus, wonach der Ofen dem Stand der Technik entspreche. Aufgrund der Schneelast im folgenden Winter drückten infolge des zu geringen Abstands hölzerne Rundblöcke der Hütte auf die Poterie, wodurch diese Risse bekam.
Nachdem im darauf folgenden Sommer der Ofen beheizt worden war, brannte die Almhütte vollständig ab. Die Ursache dafür war, dass heiße Rauchgase durch die Risse der Poterie ausgetreten waren, wodurch sich der darüber befindliche Holzrundblock entzündete. Hätte der Erstbeklagte beim Ofensetzen die vorgeschriebenen 15 Zentimetern Abstand eingehalten, wäre es nicht zum Brand gekommen.
Versicherung klagt Ofensetzer
Die Versicherung ersetzte dem Eigentümer der Almhütte den Brandschaden und machte nun gegen die Beklagten im Regressweg die auf sie übergegangenen Schadenersatzansprüche des Eigentümers der Almhütte geltend. Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht wies sie ab. Die Norm, wonach 15 Zentimeter Mindestabstand zwischen Poterie und Holz einzuhalten sind, bezwecke nicht, Risse in der Poterie aufgrund von Schneedruck zu verhindern. Es mangle daher für den Schadenersatzanspruch am Rechtswidrigkeitszusammenhang.
Beide Beklagten haften
Der Oberste Gerichtshof (6 Ob 39/19g) billigte diese Entscheidung nicht und stellte das Urteil des Erstgerichts wieder her. Die genannte Norm bezwecke generell den Brandschutz und solle daher auch den hier eingetretenen Brandschaden verhindern. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang sei daher zu bejahen. Der Erstbeklagte hafte daher, weil er den Ofen nicht vorschriftsmäßig gesetzt hat und sich als Sachverständiger im Sinn des § 1299 ABGB auf subjektive Unkenntnis der Norm nicht berufen könnte.
Der Zweitbeklagte habe zum Schaden einen Beitrag im Sinn des § 1301 ABGB geleistet. Ihm ist vor allem vorzuwerfen, dass er einen falschen Endbefund („Stand der Technik“) ausgestellt hat. Pflichtgemäß hätte er zur Ausstellung des positiven Endbefunds die vorschriftsmäßige Errichtung des Ofens sicherstellen müssen. Auch dann wäre der Schaden nicht eingetreten, weshalb auch er haftet.
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