7Ob104/23d
Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Offensichtlicher Zweck der Auskunfts- und Belegobliegenheit, dem auch Art 8.1.1. ARB 2015 dient, ist es, Informationsdefizite des Versicherers gegenüber dem VN auszugleichen. Naturgemäß ist der VN über die ihn betreffenden Lebenssachverhalte umfassender informiert als der Versicherer. Er soll daher dem Versicherer alle ihm bekannten Informationen erteilen und ihm zur Verfügung stehende Unterlagen ausfolgen. Die Beweislast dafür, dass der VN eine Aufklärungs- und/oder Belegobliegenheit verletzt hat, trifft den Versicherer.
Die Schadensmeldung und Deckungsanfrage des Klägers (VN) vom 11. Oktober 2021 lehnte die Beklagte (Versicherer) mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 bereits unter Hinweis darauf ab, dass das Fahrzeug nicht vom „Abgasskandal“ betroffen sei. Vor dem Hintergrund dieser Ansicht wurde von der Beklagten eine weitere Prüfung abgelehnt und die von ihr nunmehr vermissten Informationen über die gefahrene Kilometerleistung und den Zustand des Fahrzeugs gar nicht abverlangt. Warum die Schadensmeldung „falsch“ sein soll, weil die Klagevertreterin in ihr behauptet, der Kläger habe sie aufgrund der anhaltenden Dieseldiskussion und immer neuen Rückrufen mit der Überprüfung des Fahrzeugs beauftragt, kann die Beklagte nicht schlüssig darlegen. Weitere Tatsachenbehauptungen zur geltend gemachten Obliegenheitsverletzung hat die Beklagte in erster Instanz nicht erstattet.
versdb 2023, 54
Rechtsschutz
7Ob104/23d
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