7Ob124/23w
Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
In der Unfallversicherung hat die Beurteilung des Vorliegens und des Grades einer dauernden Invalidität bezogen auf einzelne Körperteile, bzw Sinnesorgane oder einer (nach medizinischen Gesichtspunkten) spezifischen Funktionsunfähigkeit zu erfolgen. Bei der Funktionsbeeinträchtigung kommt es dabei nicht auf den Sitz der Verletzung an, sondern darauf, wo sich die Verletzung auswirkt.
Beim Unfall erfolgte eine Verletzung des rechten Armes. Die Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks bewirkte ausschließlich eine (teilweise) Funktionsunfähigkeit des rechten Armes. Eine darüber hinausgehende selbständige Gebrauchsminderung der Schulter bzw anderer ihrer Komponenten steht hingegen nicht fest und wurde im erstgerichtlichen Verfahren nicht dargelegt.
Vor diesem Hintergrund ist die Bemessung der dauernden Invalidität anhand des Armwerts durch die Vorinstanzen nicht zu beanstanden.
versdb 2023, 53
Unfallversicherung
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