Ein am Seeufer abgestelltes Auto rollt ins Wasser, die Folge ist ein Totalschaden. Nach Ansicht des Kfz-Versicherers liegt kein versichertes Ereignis vor. Anderer Ansicht ist die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS).

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 16.05.2018
Der Mann stellte sein Auto auf einem Parkplatz an einem See ab. Die Fenster waren leicht geöffnet, der Kofferraumdeckel offen, um den im Fahrzeug befindlichen Hunden ausreichend Frischluftzufuhr zu gewährleisten. Während der Mann unterwegs war, setzte sich das Auto unbemerkt in Bewegung und rollte in den See. Das eintretende Wasser verursachte einen Totalschaden.
Kein Unfall, aber grobe Fahrlässigkeit
Die Deckung aus der Kfz-Kaskoversicherung wurde abgelehnt, da es sich um kein versichertes Ereignis im Sinne der zugrundeliegenden Bedingungen (AKKB 2009) handle. Versicherungsschutz bestehe für Beschädigungen durch einen Unfall, also durch ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. Nachdem das Auto allmählich ins Wasser gerollt war, habe kein Unfall im Sinne der Bedingungen stattgefunden. Dass Fenster und Kofferraumdeckel offen waren, sei eine auffallende Sorglosigkeit, die als grobe Fahrlässigkeit gewertet werde.
Ablehnung an Agenten
Der Kunde ersuchte daraufhin den Versicherer, den Vorfall nochmals zu überprüfen. Das Ablehnungsschreiben habe er per E-Mail von seinem Versicherungsagenten erhalten.
Etwa eineinhalb Jahre später richtete der Kunde einen Schlichtungsantrag an die RSS. Das Schadensereignis sei ein versichertes Ereignis im Sinne der Bedingungen. Die qualifizierte Ablehnung sei „nicht mehr relevant“, da die Ablehnung nicht an den Kunden, sondern an dessen Versicherungsagenten ging. In der Folge sei über einen Rechtsanwalt bei der Versicherung interveniert worden. Diese gab bekannt, sich nicht am Schlichtungsverfahren zu beteiligen.
Ereignis „plötzlich“ eingetreten
Wie beurteilt nun die RSS den Fall? Zunächst sei dem Kunden zuzustimmen, dass das Schadenereignis unter den Begriff des Unfalls fällt (Art. 1 Pkt. 1.8). Auch das plötzliche Eindringen von Wasser stelle eine mechanische Einwirkung auf das versicherte Fahrzeug dar. Aus dem Einwand des Versicherers, das Auto sei „allmählich“ ins Wasser gerollt, könne nicht der Schluss gezogen werden, das Schadenereignis sei nicht plötzlich eingetreten.
Dem Hinweis des Versicherers auf grobe Fahrlässigkeit sei entgegenzuhalten, dass zwischen dem Abstellen des Autos mit geöffneten Fenstern und geöffnetem Kofferraumdeckel einerseits und dem Abrollen des Fahrzeuges andererseits (noch) kein Kausalzusammenhang bestehe. Es liege am Versicherer, einen solchen Zusammenhang zu beweisen.
RSS empfiehlt Deckung
Der Antragsteller gestehe selbst zu, dass ihm die qualifizierte Ablehnung durch seinen Versicherungsagenten übermittelt wurde. Es sei daher von deren Zugang und damit vom Beginn des Fristenlaufes (§ 12 Abs 3 VersVG) auszugehen. Die Leistungsfreiheit (§ 12 Abs 3) sei nach der ständigen Rechtsprechung nicht von Amts wegen wahrzunehmen, sondern vom Versicherer einzuwenden. Es war daher die Deckung zu empfehlen.
Der Antragsteller werde jedoch in einem allfälligen streitigen Verfahren, wenn sich die Antragsgegnerin auf die Präklusivfrist berufen sollte, den Beweis zu führen haben, dass konkrete Vergleichsverhandlungen geführt worden sind, also wechselseitige Vergleichsvorschläge bestehen.
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler
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