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Bankenschieflagen: FMA hat Funktion als nationale Abwicklungsbehörde übernommen

Bankenschieflagen: FMA hat Funktion als nationale Abwicklungsbehörde übernommen

05. Januar 2015

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2 Min. Lesezeit

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News-Management & Wissen

Gemäß „Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken“ (BaSAG) übernahm die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA mit 01.01.2015 zusätzlich die Funktion als nationale Abwicklungsbehörde.

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 05.01.2015

Gemäß „Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken“ (BaSAG) übernahm die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA mit 01.01.2015 zusätzlich die Funktion als nationale Abwicklungsbehörde. Sie hat damit künftig im Falle eines Ausfalls oder drohenden Ausfalls eines Instituts zur Wahrung der Finanzmarktstabilität für dessen geordnete Abwicklung Sorge zu tragen.

„Mit der Installierung der FMA als nationale Abwicklungsbehörde setzt Österreich einen weiteren wichtigen Baustein zur europäischen Bankenunion um. Sie leistet damit auch einen wesentlichen Beitrag, dass künftig bei einer Schieflage einer Bank nicht mehr der Staat und damit der Steuerzahler einspringen muss, sondern vor allem deren Eigentümer und Gläubiger zur Kasse gebeten werden“, so der Vorstand der FMA, Mag. Helmut Ettl und Mag. Klaus Kumpfmüller.

In ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde kommen der FMA weitreichende Befugnisse zu. So hat sie einerseits bereits präventiv Abwicklungspläne zu entwickeln und zu erstellen, und diese andererseits im Abwicklungsfall unter Anwendung der ihr zur Verfügung stehenden weitreichenden Instrumente umzusetzen. Konkret kann die FMA insbesondere folgende Abwicklungsinstrumente einsetzen:

  • Unternehmensveräußerung,
  • Errichtung eines Brückeninstituts („Bridge Bank“),
  • Ausgliederung von Vermögenswerten,
  • Gläubigerbeteiligung („Bail-in“).

Von großer Bedeutung ist dabei insbesondere das Instrument der Gläubigerbeteiligung. Es erlaubt der Abwicklungsbehörde, in einer Kaskade berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten eines Instituts für die Verlustabdeckung heranzuziehen oder in verlusttragendes Eigenkapital umzuwandeln. Ausgenommen davon sind per Gesetz lediglich gesicherte Einlagen, Verbindlichkeiten gegenüber Beschäftigten, besicherte Verbindlichkeiten und Interbankverbindlichkeiten mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als sieben Tagen.

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