Die Fachverbände der Versicherungsmakler, Versicherungsagenten und Finanzdienstleister haben die Lehrpläne zur IDD-Weiterbildungsverpflichtung veröffentlicht. Diese treten heute, Freitag, in Kraft.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 12.07.2019
Mit Einführung der Versicherungsvermittlungsnovelle (IDD) sind seit 1. Jänner 2019 Versicherungsvermittler gesetzlich zur ständigen Weiterbildung verpflichtet. Nachdem das Wirtschaftsministerium grünes Licht gegeben hat, wurden – nach langer Wartezeit – am Donnerstag die entsprechenden Lehrpläne veröffentlicht.
„Glaube nicht, dass es ein Problem wird“
„Es ist nichts Überraschendes darin enthalten, sondern das umgesetzt worden, was wir vorgeschlagen haben und mit allen Beteiligten koordiniert wurde“, sagt KR Christoph Berghammer, Fachverbandsobmann der Versicherungsmakler. „Ich glaube nicht, dass es ein Problem für die Kolleginnen und Kollegen wird, diese Weiterbildungsverpflichtung einzuhalten.“ Unabhängige Bildungseinrichtungen müssen ein Gütesiegel erwerben, um Lehrveranstaltungen im Sinne der IDD Weiterbildungsverpflichtung anbieten zu können. Jeder Anbieter habe ein Jahr Zeit, dieses Gütesiegel zu erwerben.
Pflicht für Makler und Mitarbeiter
Für Versicherungsmakler und deren an der Versicherungsvermittlung mitwirkenden Beschäftigten schreibt die Gewerbeordnung (§ 137b Abs. 3 und 3a GewO) eine verpflichtende laufende Fortbildung im Ausmaß von mind. 15 Stunden pro Jahr vor. Der Weiterbildungslehrplan der Makler, der am 12. Juli in Kraft tritt, enthält Regelungen zu den weiterbildungsverpflichteten Personen, Lerninhalten und Lernmodulen, Unabhängigkeit und Eignung von Bildungsinstituten und zur Facheinschlägigkeit von Schulungen. Der Fachverband hat in einer Aussendung die wichtigsten Inhalte zusammengefasst:
- Grundsätzliche Unterscheidung zwischen Gewerbeinhabern/Leitungsorganen einerseits und Mitarbeitern andererseits
- Die laut GewO vorgesehene Verpflichtung von 15 Stunden sind als reine Vortragszeit („netto“) zu verstehen, allfällige Seminarpausen sind abzuziehen. Für Gewerbeinhaber/Leitungsorgane sind davon zehn Stunden bei bestimmten unabhängigen Bildungsinstituten vorgesehen.
- „Bestimmte unabhängige Bildungsinstitute“ sind neben Universitäten, Fachhochschulen und den Fachorganisationen der Wirtschaftskammer, die einen gesetzlichen Auftrag zur Bildung ihrer Mitglieder nach § 43 WKG haben, auch zertifizierte Bildungsinstitutionen.
- Der Inhalt der Weiterbildung ist in die Module (1) Rechtskompetenz und Berufsrecht einerseits und (2) Fach- und Spartenkompetenz andererseits aufgeteilt. Gewerbeinhaber/Leitungsorgane müssen eine gewisse Stundenanzahl aus beiden Modulen absolvieren; im Gegensatz zu Mitarbeitern, die aus den Modulen frei wählen können.
- Schulungen in Form von Webinaren, Online-Kursen und E-Learning sind in einem ausgewogenen Verhältnis zu Präsenzveranstaltungen möglich. Bei diesen vereinfachten Lernformen hat zudem eine Lernerfolgskontrolle durch die Bildungseinrichtung zu erfolgen. Veranstaltungen zur absatzorientierten Produktinformation gelten nicht als geeignete Schulungen.
Die Fachverbände haben die Lehrpläne und entsprechende Informationen auf ihren Websites veröffentlicht:
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