Zwei Radfahrerinnen stoßen zusammen, eine der beiden wird verletzt. Wen wie viel Haftung trifft, hatten die Gerichte zu entscheiden.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 11.07.2019
Der Unfall passierte im August 2016 in einem Salzburger Gemeindegebiet auf dem Geh- und Radweg neben einer Landstraße. Die spätere Klägerin war auf ihrem Rad mit 20 bis 25 Stundenkilometern unterwegs, zwei bis drei Meter vor ihr fuhr ihr Ehemann.
Bereits aus einiger Entfernung waren zwei entgegenkommende Radfahrer – die Beklagte und vor ihr deren Vater – zu bemerken. Während der Vater das Ehepaar gefahrlos passierte, fuhr die Beklagte immer wieder nach links in die Mitte des Radwegs. Der Ehemann fuhr gerade noch rechtzeitig vor einer Kollision vom Radweg ab. Obwohl auch die Klägerin rasch reagierte, bremste und ihr Fahrrad nach rechts lenkte, konnte sie den Zusammenstoß mit der Beklagten nicht mehr verhindern. Durch das Streifen und Verhaken der Lenkstangen stürzte sie und erlitt dabei einen Speichenbruch, Prellungen und Hautabschürfungen. Neben einer bleibenden Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenks können auch Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden.
Beklagte trifft Alleinverschulden
Die verletzte Radfahrerin klagte ihre Unfallgegnerin auf rund 15.400 Euro Schadenersatz sowie die Feststellung deren Haftung für alle künftigen Schäden aus dem Unfall. Diese treffe das Alleinverschulden am Unfall. Obwohl sie auf ihre Radwegseite ausweichen hätte können und Sichtkontakt bestanden habe, sei sie geradewegs auf die Klägerin zugefahren.
Die Beklagte wiederum sah das überwiegende Verschulden bei der Klägerin. Bei ausreichendem Tiefenabstand zum vorausfahrenden Ehemann hätte die Klägerin die Kollision durch Abbremsen und Rechtsauslenken vermeiden können.
Das Erstgericht gab der Klage im Umfang von 11.400 Euro statt und sprach der Beklagten das Alleinverschulden zu. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. In ihrer Revision strebte die Beklagte eine Verschuldensteilung von 1:2 zu ihren Lasten an.
Ausweichen problemlos möglich
Der OGH (2Ob226/18a) wies zunächst auf § 10 Abs 1 StVO hin, wonach ein Lenker einem entgegenkommenden Fahrzeug rechtzeitig und nach rechts auszuweichen habe. Er müsse so weit ausweichen, dass der Begegnende seine Fahrt ohne Gefährdung und vermeidbare Behinderung fortsetzen kann. Eine Pflicht zum Anhalten oder zur Geschwindigkeitsverminderung bestehe nur, wenn es keinen Raum für eine gefahrlose Begegnung gebe.
Im konkreten Fall verblieb für die Beklagte vom 2,2 Meter breiten Radweg eine Breite von 1,3 Metern, ihr eigener Platzbedarf betrug 0,8 Meter. Angesichts der örtlichen Gegebenheiten könne von der Beklagten verlangt werden, unmittelbar am rechten Radwegrand zu fahren. Eine gefahrlose Begegnung mit der Klägerin wäre somit möglich gewesen. Entsprechend problemlos sei auch die Begegnung der Klägerin mit dem Vater der Beklagten verlaufen.
Auch wenn die Beklagte nicht am äußerst rechten Rand des Radwegs fuhr, sondern gegenüber ihrem Vater „leicht nach links versetzt“, habe die Klägerin mit einem vorschriftsgemäßen Ausweichen und einer gefahrlosen Begegnung innerhalb des Radwegs rechnen können.
Zu geringer Abstand?
Hätte die Klägerin einen Tiefenabstand zu ihrem Mann von zumindest zehn Metern eingehalten, hätte sie die von der Beklagten ausgehende Gefahr früher erkennen können. Dennoch habe sich eine aus dem Hintereinanderfahren entstandene Gefahr nicht verwirklicht. Daher habe das Berufungsgericht das Mitverschulden der Klägerin zutreffend verneint. Die Revision blieb erfolglos.
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